Wie viel Zeit hat der Arbeitnehmer, gegen eine Abmahnung vorzugehen?

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zukommen lassen, dann hat der Arbeitgeber verschiedene Handlungsoptionen.

Soweit der Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber in der Abmahnung kritisierte Fehlverhalten einsieht, wird er die Abmahnung akzeptieren und sein Verhalten für die Zukunft ändern, um einer möglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Weg zu gehen.

Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe für nicht gerechtfertigt hält, kann er, ohne unmittelbare Rechtsnachteile zu erleiden, die Abmahnung zunächst auf sich beruhen lassen. Eine Abmahnung entfaltet für sich genommen keine Rechtswirkungen. Wegen einer vom Arbeitgeber erteilten Abmahnung erhält der Arbeitnehmer also weder weniger Gehalt, noch sind andere dem Arbeitnehmer zustehenden Rechte durch eine Abmahnung negativ betroffen.

Sollte der Arbeitgeber der Abmahnung eine Kündigung folgen lassen, kann der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess immer noch die ihm in der Abmahnung zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit und damit die Berechtigung der Abmahnung bestreiten. Der Arbeitnehmer akzeptiert den ihm in der Abmahnung vorgeworfenen Sachverhalt nicht etwa deswegen als zutreffend, weil er unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung keine weiteren Schritte in die Wege leitet.

Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Dem Arbeitnehmer steht es nach Eingang einer arbeitgeberseitigen Abmahnung aber natürlich auch frei, gegen die Abmahnung vorzugehen.

Soweit in dem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, kann sich der abgemahnte Arbeitnehmer an diese Arbeitnehmervertretung wenden und sich dort über den Arbeitgeber beschweren, § 84 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann dann beim Arbeitgeber in der Sache vorstellig werden, hat aber in Bezug auf die Abmahnung keine Zwangsrechte gegen den Arbeitgeber, kann insbesondere nicht die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anrufen.

Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber weiter auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Eine formelle Gegenvorstellung des Arbeitnehmers ist zur Personalakte zu nehmen.

Kommt der Arbeitgeber der Forderung des Arbeitnehmers auf Rücknahme der Abmahnung nicht freiwillig nach, so kann der Arbeitnehmer eine Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Rücknahme der Abmahnung anstrengen.

Eine solche Klage wird immer dann Erfolg haben, wenn der in der Abmahnung dargestellte Sachverhalt vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden kann, wenn der gerügte Sachverhalt objektiv nicht zutreffend ist oder gar keinen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß darstellt oder wenn die Abmahnung in Anbetracht der Geschehnisse unverhältnismäßig ist.

Wie lange kann sich der Arbeitnehmer für eine Klage Zeit nehmen?

Es gibt keine gesetzliche Frist, die der Arbeitnehmer bei einer Klage gegen eine Abmahnung zu beachten hätte. Soweit der Arbeitgeber in der Abmahnung unzutreffende Behauptungen aufgestellt hat und diese Behauptungen geeignet sind, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern, kann der Arbeitnehmer Klage gegen die Abmahnung erheben.

Eine zeitliche Grenze für eine Klage gegen eine Abmahnung setzt der Tatbestand der Verwirkung. Hat der Arbeitnehmer Monate oder sogar Jahre ins Land gegen lassen, ohne gegen eine Abmahnung vorzugehen, und durfte sich der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens und der Inaktivität des Arbeitnehmers darauf einrichten, dass letzterer die Abmahnung akzeptiert, dann kann das Recht des Arbeitnehmers, gegen die Abmahnung vor Gericht vorzugehen, verwirkt sein.

Dies wird nach einem längeren Zeitraum insbesondere dann anzunehmen sein, wenn dem Arbeitnehmer keinerlei negative Konsequenzen aus der Abmahnung drohen.

Eine Klage gegen die Abmahnung wird vor diesem Hintergrund vor allem immer dann unzulässig sein, wenn das Arbeitsverhältnis der beiden Arbeitsvertragsparteien bereits beendet ist.

In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Abmahnung nicht mehr negativ auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers auswirken kann. Für eine Klage gegen die Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfte regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.