Arbeitnehmer hat strafrechtlichen Ärger – Bezahlt der Arbeitgeber Anwaltskosten und Geldbußen?

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer im Zuge ihrer Tätigkeit in Konflikt mit strafrechtlichen Vorschriften geraten.

Wenn zum Beispiel sensible Güter ohne die erforderliche Exportgenehmigung in Drittländer verbracht werden, Preisabsprachen unter diversen Baufirmen getätigt werden oder wenn auch nur ein Berufskraftfahrer im Zuge seiner Tätigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet, tritt in aller Regel der Staatsanwalt auf den Plan. In all diesen und ähnlichen Fällen interessiert sich die Staatsanwaltschaft für den Vorgang und leitet ein Ermittlungsverfahren gegen den oder die verantwortlichen Mitarbeiter ein.

Für den betroffenen Mitarbeiter ist ein solcher Vorgang naturgemäß eher misslich. Hat er doch, nach seiner eigenen Überzeugung, lediglich seinen Job gemacht und im Interesse seiner Firma gehandelt und muss sich jetzt mit unter Umständen durchaus gewichtigen strafrechtlichen Vorwürfen auseinandersetzen.

Neben der emotionalen Belastung, die jede Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden mit sich bringt, wird der betroffene Arbeitnehmer aber auch mit ganz praktischen Problemen konfrontiert. So muss er sich in der Regel nach einem versierten Strafverteidiger umsehen, um den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe entgegentreten zu können. Hierfür entstehen nicht unerhebliche Kosten.

Nach Konsultation des Anwalts seines Vertrauens stellt der betroffene Arbeitnehmer fest, dass die durchaus ansehnlichen Anwaltskosten für ihn in Anbetracht der Geldstrafe, die für das Vergehen mutmaßlich verhängt wird, möglicherweise nur das kleinere Problem darstellen.

Spätestens jetzt wird sich der Arbeitnehmer fragen, ob ihn sein Arbeitgeber mit all diesen Kosten alleine lassen kann oder ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die anfallenden Kosten für seine Verteidigung bzw. die zu erwartende Geldstrafe ganz oder zumindest zum Teil zu übernehmen.

Übernahme von Anwalts- und Prozesskosten durch den Arbeitgeber?

Tatsächlich hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen seinen Arbeitgeber nach § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, wenn der strafrechtliche Vorwurf, der dem Mitarbeiter gemacht wird, einen unmittelbaren Bezug zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers hat.

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers hat dabei allerdings folgende gravierende Einschränkung: Soweit auf Seiten des Arbeitnehmers tatsächlich schuldhaft eine Straftat verwirklicht wurde, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, Kosten für seine Verteidigung zu übernehmen.

Von dieser Einschränkung ausgehend bleiben nicht mehr viele Anwendungsfälle für eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Vor allem im Bereich der beruflich tätigen Kraftfahrer wird es aber noch Fälle geben, bei denen sich der betroffene Arbeitnehmer zu Recht auf die Pflicht des Arbeitgebers berufen kann, ihm Kosten für seinen Verteidiger und ein Strafgerichtsverfahren zu erstatten.

Abgesehen von einer möglichen rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für eine Strafverteidigung zu übernehmen, gehört es in vielen Unternehmen zum guten Ton, ihre Mitarbeiter auch bei größerem Ärger nicht alleine im Regen stehen zu lassen. Gegen die freiwillige Übernahme von entsprechenden Kosten durch den Arbeitgeber gibt es aus rechtlicher Sicht keine Einwände.

Erstattung von Geldbußen oder Geldstrafen

Ist das Strafrechtsverfahren erst einmal über der Arbeitnehmer hinweggerollt, dann steht am Ende dieses Verfahrens unter Umständen eine ansehnliche Geldstrafe oder Geldbuße.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Zahlungsverpflichtung seines Mitarbeiters zu übernehmen. Bei einer Geldstrafe oder Geldbuße handelt es sich um eine für ein Fehlverhalten persönlich gegen den Arbeitnehmer verhängte Sanktion, mit der der Arbeitgeber nichts zu tun hat.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich zugesagt, eine Geldbuße oder Geldstrafe zu übernehmen, so ist eine solche Zusage mit dem Sinn und Zweck der Strafe nicht vereinbar und daher nichtig. Einen klageweise durchsetzbaren Anspruch verschafft dem Arbeitnehmer eine solche Zusage also nicht. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl, ist dies nicht zu beanstanden.

In Ausnahmefällen kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Frage, wenn der Arbeitnehmer den Straftatbestand bzw. die Ordnungswidrigkeit auf konkrete Anordnung des Arbeitgebers hin verwirklicht hat. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer den ihm durch die Zahlung der Buße entstandenen Schaden beim Arbeitgeber wieder einfordern.