Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB

Wer als Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass für seine Mitarbeiter regelmäßig und in voller Höhe Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt werden, macht sich unter Umständen nach § 266 a StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.

Nach diesem Paragrafen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

Arbeitgeber ist dabei jeder, der Personen, die in persönlicher Abhängigkeit Dienste gegen Lohnzahlung leisten, beschäftigt.

Bei juristischen Personen ist Arbeitgeber und möglicher Täter im Sinne von § 266 a StGB die Organe (Geschäftsführer oder Vorstand) der juristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter, § 14 Abs. 1 StGB.

Es muss weiter zur Erfüllung des Tatbestandes des § 266 a StGB eine in Deutschland erfolgte sozialversicherungspflichtige Anstellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stattgefunden haben. Dies kann im Zweifelsfall bei Leiharbeitnehmern oder auch bei aus dem Ausland nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmern fraglich sein.

Der Arbeitgeber muss schließlich für den von ihm beschäftigten Arbeitnehmer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beitragspflichtig sein. Es geht im Konkreten um Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeistlosen- und Pflegeversicherung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragen und von Arbeitgeber gemeinsam abzuführen sind.

Wer als Arbeitgeber trotz Fälligkeit der Beiträge die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge nicht abführt, macht sich grundsätzlich nach § 266 a StGB strafbar. Fällig werden die Beiträge der Sozialversicherungen in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist, § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4. Teil).

Hat der Arbeitgeber vorab eine Stundung der Beiträge nach § 76 SGB IV beantragt, kann sich die Fälligkeit der Beiträge gegebenenfalls verschieben.

Für eine Strafbarkeit muss der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist. Der Vorsatz bezieht sich dabei aber nicht auf die Strafbarkeit selber, sondern der Arbeitgeber muss lediglich den Willen gehabt haben, die fälligen Beiträge nicht abzuführen.