Die Pflichten des Arbeitnehmers - Pflichtverletzungen und ihre Konsequenzen

Die Pflichten des Arbeitnehmers

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.

Dem gegenüber steht die Hauptpflicht des Arbeitgebers, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Allerdings beschränkt sich auch und gerade auch im Arbeitsrecht das Arbeitsverhältnis nicht auf diese Hauptpflichten. Vielmehr treffen den Arbeitnehmer darüber hinaus eine Reihe von Nebenpflichten, z.B. Anzeige- und Informationspflichten, Sorgfaltspflichten und Loyalitätspflichten.

Nebenpflichten können sich aus dem Gesetz ableiten. Sie können sich unter anderem auch aus dem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen (z.B. Alkoholverbote, Verbot der Internetnutzung zu privaten Zwecken, Kleiderordnung) oder Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers ergeben. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl von ungeschriebenen Nebenpflichten, die der Arbeitnehmer zu beachten hat und die in der Arbeitsrechtspraxis auch gerne unter dem Oberbegriff der "Treuepflichten" des Arbeitnehmers zusammengefasst werden. Einzelne Beispiele für Nebenpflichten:

  • Anzeigepflichten
    Der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und im Falle der Krankheit ggf. eine ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

  • Sorgfalts- und Obhutspflichten
    Der Arbeitnehmer hat die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Geräte, Materialen sorgsam zu behandeln und den Arbeitgeber vor Schaden zu bewahren.

  • Verschwiegenheitspflichten
    Der Arbeitnehmer hat über Betriebsgeheimnisse oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers Stillschweigen zu bewahren.

  • Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb
    Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber treten.

Pflichtverletzungen und ihre Konsequenzen ?

Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft seine Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, kann dies zu weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen.

Pflichtverletzungen im Bereich der Hauptleistungspflicht können dabei im allgemeinen zu folgenden drei Fallkonstellationen zusammengefasst werden. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung

  • überhaupt nicht, d.h. er kommt z.B. unentschuldigt gar nicht zur Arbeit. Hiervon ausgenommen sind natürlich die Fälle, in denen ein Grund für das Fernbleiben vorliegt, z.B. Urlaub oder Krankheit
  • nicht rechtzeitig, d.h. er kommt, ohne dass hierfür ein Grund vorliegt, zu spät zur Arbeit
  • nur unzureichend, d.h. er arbeitet zwar, liefert allerdings nur schlechte, ggf. sogar unzureichende Arbeitsergebnisse ab oder arbeitet zu langsam.

Nachdem die Pflicht des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers steht, ist der Arbeitgeber zunächst natürlich nicht verpflichtet, für eine nicht geleistete Arbeit eine Vergütung zu zahlen.

In den Fällen der Schlechtleistung behält der Arbeitnehmer in der Regel seinen Vergütungsanspruch. Ein Recht des Arbeitgebers in diesen Fällen den Lohn zu mindern, ist nur in seltenen Fällen denkbar.

Darüber hinaus können schuldhafte Pflichtverletzungen den Arbeitgeber zur Abmahnung bis hin zur ordentlichen, ggf. sogar außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen. Für die Beurteilung kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Entscheidend wird unter anderem die Art und Schwere der Pflichtverletzung sein.

Unter Umständen können dem Arbeitnehmer sogar Ersatzansprüche des Arbeitgebers drohen, wenn diesem durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist. Denkbar sind nur z.B. Gewinnausfälle des Arbeitgebers, weil durch das vertragwidrige Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein lukrativer Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnte. In Betracht kann weiterhin auch der Ersatz von Überstundenvergütungen kommen, die der Arbeitgeber an andere Arbeitnehmer zahlen musste, die die Arbeit des z.B. grundlos ferngebliebenen Arbeitnehmers mit übernehmen mussten.

Schadensersatzansprüche können jedoch nur durchgesetzt werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) war und der eingetretene Schaden auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zurückgeführt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt im allgemeinen dem Arbeitgeber. Allerdings können zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen greifen. Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Arbeitnehmerhaftung vgl. im einzelnen die Ausführungen zur Haftung.

Besteht in dem Betrieb eine sogenannte "Betriebsbußenordnung", kann das Fehlverhalten auch durch Auferlegung einer Betriebsbuße sanktioniert werden.