Abmahnung

Abmahnung

Abmahnung - Die "gelbe Karte" des Arbeitgebers

Die Abmahnung ist wie eine "gelbe Karte", die der Arbeitgeber ziehen kann, wenn er mit der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht zufrieden ist. Sie ist mehr als eine bloße Ermahnung des Arbeitnehmers.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer eindringlich aufzeigen, dass der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten oder einer bestimmten Leistung des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist und der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nochmals die Chance, sein (vertragswidriges) Verhalten abzustellen und den Anforderungen anzupassen.

Nimmt der Arbeitnehmer diese Chance nicht wahr und wiederholt er das bereits abgemahnte Verhalten, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Die Abmahnung ist daher zugleich Vorstufe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Da eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer letztes Mittel einer Streitbeilegung sein soll, muss einer verhaltensbedingten Kündigung im Regelfall zumindest eine einschlägige und erfolglose Abmahnung wegen eines gleichartigen oder ähnlichen Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers vorausgegangen sein. In diesen Fällen ist sie daher zugleich unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.

Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, kann er genau wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr kündigen. Mit der Abmahnung hat er dokumentiert, dass er dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben will.

Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen stets schriftlich vorgenommen werden. Sie kann aber auch mündlich ausgesprochen werden. In diesem Falle sollte sie jedoch im Anschluss am besten schriftlich dokumentiert und vom Arbeitnehmer gegengezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss, wenn er eine Abmahnung aussprechen will, grundsätzlich keine Fristen einhalten.

Wartet er jedoch so lange, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, sein Fehlverhalten werde keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen, kann die Abmahnung unwirksam sein. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch einer Abmahnung grundsätzlich nicht angehört werden, es sei denn ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag sieht eine Anhörungspflicht vor. In diesem Falle muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Sonst ist die Abmahnung unwirksam.

Was kann abgemahnt werden ? Wann ist eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung entbehrlich ?

Gegenstand einer Abmahnung können alle arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sein, die im Zusammenhang mit der Erbringung der ihm übertragenen Aufgaben stehen. Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung immer dort erforderlich, wo ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, also der Arbeitnehmer auf sein Verhalten Einfluss nehmen kann.

Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Pflichtverstößen im Leistungsbereich der Fall, z.B. der Arbeitnehmer arbeitet mangelhaft, trödelt bei der Arbeit, kommt zu spät zur Arbeit, fehlt gar unentschuldigt oder surft privat im Internet, obwohl es der Arbeitgeber verboten hat.

Weigert sich der Arbeitnehmer besonders nachhaltig oder hartnäckig seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen oder bei einem besonders schweren Fehlverhalten, kann sogar ausnahmsweise auch in diesem Bereich eine Abmahnung entbehrlich sein. Von den Störungen im Leistungsbereich die Pflichtverstöße zu unterscheiden, die den Vertrauensbereich zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer berühren, wie z.B. schwere Beleidigungen oder Straftaten gegen den Arbeitgeber.

In solchen Fällen sind Abmahnungen in der Regel entbehrlich, da im allgemeinen das einmal zerstörte Vertrauen auch bei besten Wohlverhalten nicht wieder hergestellt werden kann. Hat das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis jedoch nicht allzu sehr belastet - insbesondere bei leichteren Pflichtverstößen- oder durfte der Arbeitnehmer annehmen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig ist bzw. zumindest nicht vom Arbeitgeber als so gravierend angesehen werden wird, bedarf es jedoch auch hier einer erfolglosen Abmahnung, bevor dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle gekündigt werden kann.

Welchen Inhalt müssen Abmahnungen haben ?

Die Rechtsprechung hat für den Inhalt einer Abmahnung klare Kriterien aufgestellt, die jedoch in der Praxis -oft aus Unkenntnis- nicht immer eingehalten werden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Abmahnung entfaltet jedoch keine Wirkung.

Die Folgen sind für den Arbeitgeber insbesondere dann bitter, wenn er dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle gekündigt hat und sich (erst) im anschließenden Kündigungsschutzprozess herausstellt, dass er dem Arbeitnehmer eine unzureichende Abmahnung erteilt hat mit der Folge, dass er sich zur Rechtfertigung seiner Kündigung auf eine vorherige Abmahnung nicht (mehr) berufen kann.

Von einer wirksamen Abmahnung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber ein genau bezeichnetes Fehlverhalten gerügt (Hinweisfunktion) und dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt hat, dass eine weitere derartige oder ähnliche Pflichtverletzung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährdet (Warnfunktion). Der Arbeitnehmer soll eindeutig und unmissverständlich erkennen können, was genau ihm zum Vorwurf gemacht wird und was zukünftig von ihm erwartet wird.

Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu den Vorwürfen ggf. konkret Stellung zu nehmen oder zu rechtfertigen und sein Verhalten künftig entsprechend den Anforderungen des Arbeitgebers einzurichten. Insofern muss der Arbeitgeber angeben, wann genau (Datum, ggf. Uhrzeit) der Arbeitnehmer gegen welche arbeitsvertragsvertragliche Pflichten konkret verstoßen hat.

Schlagwortartige Umschreibungen des Pflichtenverstoßes, wie z.B. untragbares Verhalten, fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit, etc. reichen hierfür nicht aus. Unverzichtbar ist weiterhin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich zu verstehen gibt, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle seinen Arbeitsplatz gefährdet und mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

Eine pauschale Drohung des Arbeitgebers, irgendwelche Schritte oder Maßnahmen zu ergreifen, reicht für eine wirksame Abmahnung nicht aus.

Was tun gegen eine Abmahnung ?

Ist der Arbeitnehmer mit der Abmahnung nicht einverstanden, weil die Vorwürfe des Arbeitgebers nicht zutreffen oder nicht ausreichend schwer sind, um eine Abmahnung zu begründen, kann er vor den Arbeitsgerichten auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

Er kann allerdings auch zuwarten und die Unwirksamkeit der Abmahnung noch in einem ggf. späteren Kündigungsschutzprozess geltend machen. Will der Arbeitnehmer ggf. nicht sofort gegen die Abmahnung vorgehen, empfiehlt es sich jedoch für ihn, ggf. schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber darzulegen, welche Einwendungen er gegen die Abmahnung hat.