Illegale Ausländerbeschäftigung nach § 404 SGB III

In § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (Sozialgesetzbuch 3.Teil) wird lapidar bestimmt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der einen Ausländer beschäftigt, obwohl dieser Ausländer keine Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III oder keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) hat.

Nach § 4 Abs. 3 AufenthG bedarf jeder Ausländer, der eine Erwerbstätigkeit ausüben will, einen Aufenthaltstitel, der ihn dazu berechtigt. Ein Ausländer, der in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, bedarf hierfür grundsätzlich keiner expliziten Arbeitsgenehmigung mehr. Die Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist vielmehr abhängig von der Art des Aufenthaltstitels, der den Ausländer zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt.

Lediglich Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien dürfen nach § 284 Abs. 1 SGB III bis zum 30.06.2015 eine Beschäftigung in Deutschland nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

Für alle anderen ausländischen Staatsbürger gilt, dass sich die Erlaubnis zu arbeiten nach dem Aufenthaltstitel bestimmt, den ein Ausländer zum legalen Aufenthalt in Deutschland benötigt.

Ob und in welchem Umfang ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden darf, richtet sich mithin nach den einschlägigen Vorschriften zu Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bzw. für Asylbewerber nach § 61 Asylverfahrensgesetz.

Lediglich freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins haben einen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und dürfen grundsätzlich jederzeit eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Wer sich im Rahmen der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers nicht vergewissert, dass der Ausländer nach den vorstehenden Regeln zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, der verwirklicht bei Nichtvorliegen der Berechtigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, wenn er einen Ausländer beschäftigt.

Vorsatz und Fahrlässigkeit ist mit Geldbuße belegt

Die illegale Beschäftigung eines Ausländers kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden.

Eine vorsätzliche illegale Ausländerbeschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber positiv weiß oder ernsthaft damit rechnet, dass der von ihm beschäftigte Ausländer nicht über die erforderliche Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfügt.

In der Praxis wesentlich häufiger wird der Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in fahrlässiger Form verwirklicht. Die Gerichte verlangen hier von Arbeitgebern regelmäßig, dass sie vor Arbeitsaufnahme durch einen Ausländer prüfen, ob der Ausländer in Besitz der notwendigen Erlaubnis ist.

Welche Geldbuße droht?

Die illegale Ausländerbeschäftigung ist nach § 404 Abs. 3 SGB III mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro bedroht.