Lohnwucher - Der Chef zahlt zu wenig - § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB

In Zeiten ungehemmter Beschäftigung von jungen Menschen als „Praktikanten“ kann auch ein Straftatbestand wieder mehr in den Vordergrund rücken, der in den letzten Jahren eher eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

Nach § 291 StGB (Strafgesetzbuch) wird nämlich derjenige mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, der vorsätzlich die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, indem er sich die Arbeitsleistung eines Dritten versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Gegenleistung steht, die der Auftraggeber zu zahlen bereit ist.

Es geht bei dem Tatbestand des Lohnwuchers also um die Ausnutzung von Arbeitskräften. Immer dann, wenn Arbeitnehmer zu Konditionen beschäftigt werden, die sich deutlich von anwendbaren Tarifverträgen oder auch nur dem üblicherweise am Markt gezahlten Gehältern unterscheiden, steht dem Grunde nach der Tatbestand des Lohnwuchers im Raum.

Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

Für den objektiven Tatbestand des § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB ist zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung auf der einen Seite und dem gezahlten Lohn andererseits erforderlich. Ein solches Missverhältnis wird immer dann gegeben sein, wenn Arbeitsleistung und dafür bezahlter Lohn ungewöhnlich und marktunüblich auseinander klaffen und dieses Missverhältnis bereits auf den ersten Blick erkennbar ist.

Ausbeutung der Schwäche des Arbeitsleistenden

Alleine ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erfüllt den objektiven Tatbestand des Lohnwuchers noch nicht. Hinzutreten muss eine Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, eines Mangel an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche auf Seiten desjenigen, der die Arbeitsleistung erbringt.

Von einer Zwangslage im Sinne von § 291 StGB muss man ausgehen, wenn der Arbeitnehmer in finanzieller Bedrängnis ist und ihm ohne die Arbeitsstelle schwere wirtschaftliche Nachteile drohen würden.

Unerfahren ist ein Arbeitnehmer, wenn er im Vergleich zu einem Durchschnittsarbeitnehmer nur über bescheidene Geschäfts- und Lebenserfahrung verfügt.

Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt immer dann vor, wenn der Betroffene auch intellektuell nicht in der Lage ist, seine Lage und den Wert seiner Arbeit vernünftig einzuschätzen.

Eine erhebliche Willensschwäche ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer gegenüber externen Reizen und Verlockungen nur vermindert widerstandsfähig ist.

Erkennt ein Arbeitgeber eine der vorgenannten Schwächen auf Seiten des Arbeitnehmers und nutzt er diese Schwäche für seine Zwecke aus, um sich selber durch eine geringe Entlohnung des Arbeitnehmers einen Vermögensvorteil zu verschaffen, dann ist der objektive Tatbestand des Lohnwuchers verwirklicht.

Vorsätzliches Handeln erforderlich

Um zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Lohnwuchers zu kommen, muss dem Täter nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Dieser Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die besondere Situation beziehen, in der sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Annahmen der Stelle befunden hat.

Welche Strafe droht?

Der Grundtatbestand des Lohnwuchers ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

In besonders schweren Fällen des Lohnwuchers erwartet den Täter nach § 291 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt oder wenn er die Tat gewerbsmäßig begeht.