Darf der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen?

Was für eine einige Arbeitnehmer lediglich zur Vermeidung aufkommender Langeweile dient, ist für immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland eine bittere wirtschaftliche Notwendigkeit: Neben dem regulären Job wird eine weitere Nebentätigkeit ausgeübt.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit neben der eigentlichen Beschäftigung ist, wenn sich der Arbeitnehmer an bestimmte Spielregeln hält, grundsätzlich auch zulässig. Alleine aus der in Art. 12 GG (Grundgesetz) geschützten Berufsfreiheit resultiert für jedermann das Recht, einen Zweit- und sogar einen Drittjob zu übernehmen.

Freilich gilt dieses Recht auf einen Zweitjob nicht schrankenlos.

Für Nebentätigkeit gilt Wettbewerbsverbot

So darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zum Beispiel durch die Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer also untersagen, zeitgleich zu seinem Hauptjob ein eigenes Unternehmen aufzuziehen, das im Wesentlichen den gleichen Geschäftsgegenstand hat, wie das Unternehmen des Arbeitgebers.

Ebenso unzulässig ist es für den Arbeitnehmer, sich bei der direkten Konkurrenz seines Hauptarbeitgebers einen Nebenjob zu suchen. Hier gebietet es die jedem Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber obliegende Treuepflicht, von einer solchen Beschäftigung abzusehen.

Und selbstverständlich ist es untersagt, einer Nebentätigkeit während der Tätigkeit für den Hauptarbeitarbeitgeber nachzugehen. Dieser hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihm sein Mitarbeiter während der Arbeitszeit seine ungeteilte Aufmerksamkeit widmet.

Höchstarbeitszeiten müssen eingehalten werden

Naturgemäß registrieren Arbeitgeber Nebentätigkeiten ihrer Mitarbeiter mit eher gemischten Gefühlen. Die arbeitsfreie Zeit soll nach den Vorstellungen des Arbeitgebers dazu genutzt werden, sich zu erholen und neue Kraft für den Job zu tanken. Dies gelingt natürlich nicht, wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine weitere Beschäftigung aufnimmt.

Von Gesetzes wegen wird diesen grundsätzlichen Bedenken des Arbeitgebers gegen eine Nebentätigkeit durch die Regelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Rechnung getragen. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, § 3 S. 1 ArbZG.

Diese Vorgabe wird allerdings durch viele Sonderregelungen wieder aufgeweicht. So kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden am Tag verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 S. 2 ArbZG. Weiter können von dem Grundsatz in § 3 S. 1 ArbZG in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.

Erlaubnis für Nebentätigkeit erforderlich?

Inwieweit der Arbeitnehmer seinen Hauptarbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit konsultieren muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

So kann ein einschlägiger Tarif- oder der individuelle Arbeitsvertrag vorsehen, dass der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit von seiner schriftlichen Erlaubnis abhängig macht. Eine solche Erlaubnis steht dann allerdings nicht im freien Belieben des Arbeitgebers, sondern ist zu erteilen, wenn keine triftigen Versagensgründe vorliegen. Wenn der Arbeitnehmer die Grenzen einer Nebentätigkeit respektiert, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Ein in einem Arbeitsvertrag vorgesehenes generelles Nebentätigkeitsverbot muss einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass dieses Verbot nur für solche Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers gilt, gegen dessen Aufnahme zugunsten des Arbeitgebers triftige Gründe sprechen. Ein ausnahmsloses Nebentätigkeitsverbot in einem Arbeitsvertrag ist unzulässig.

Die Arbeitsvertragsparteien können sich im Arbeitsvertrag auch dahingehend verständigen, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber lediglich angezeigt werden muss. Eine solche Anzeige wird der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung dann vornehmen müssen, wenn für ihn erkennbar durch die Aufnahme der Nebentätigkeit die Interessen seines Arbeitgebers berührt werden.