Darf eine Abmahnung am schwarzen Brett des Unternehmens ausgehängt werden?

Der Sachverhalt, der einer Abmahnung zugrunde liegt, ist für den Arbeitgeber oft genug mehr als unerfreulich. Dieser Umstand veranlasst Arbeitgeber hin und wieder, die einem Mitarbeiter erteilte Abmahnung am schwarzen Brett seines Unternehmens zu veröffentlichen.

Von so einer öffentlichen Zurschaustellung einer Abmahnung verspricht sich der Arbeitgeber in aller Regel einen erzieherischen Effekt auf sämtliche Mitarbeiter seines Unternehmens. Allzu oft will sich der Arbeitgeber aber durch die Veröffentlichung der Abmahnung bei dem betroffenen Arbeitnehmer auch revanchieren und ihn für sein Fehlverhalten zusätzlich bestrafen.

Eine solche Aktion des Arbeitgebers ist aber ausdrücklich unzulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Eine Abmahnung ist ein hochprivater Vorgang, der regelmäßig Eingang in die Personalakte des Arbeitnehmers findet.

Der Inhalt der Personalakte geht aber nur den betroffenen Arbeitnehmer und den Arbeitgeber etwas an. Dritte haben, ohne entsprechende Einwilligung des Arbeitnehmers, kein Recht, auch nur teilweise von Inhalten aus der Personalakte Kenntnis zu nehmen.

Arbeitgeber, die diesen Grundsatz nicht respektieren, laufen Gefahr, vom Arbeitnehmer erfolgreich auf Entfernung der Abmahnung von dem öffentlich einsehbaren Informationsbrett in Anspruch genommen zu werden.

Ist eine Veröffentlichung einer Abmahnung also regelmäßig unzulässig, so spricht nichts dagegen, am schwarzen Brett eine allgemein und nicht auf einen konkreten Arbeitnehmer abzielende Erklärung des Arbeitgebers zu veröffentlichen, in der der Arbeitgeber den aktuell vorliegenden Fall zum Anlass nimmt um darauf hinzuweisen, dass bestimmte Verhaltensweisen ausdrücklich unerwünscht sind und gegebenenfalls auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.