Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers - Spesen

Der Arbeitnehmer erhält für seine Arbeitsleistung vom Arbeitgeber regelmäßig ein Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt stellt aber lediglich die Gegenleistung für die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers dar. Entstehen dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit finanzielle Aufwendungen, dann hat der Arbeitnehmer neben seinem Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der ihm notwendigerweise entstandenen finanziellen Aufwendungen.

Dieser Anspruch auf Ersatz so genannter Spesen resultiert, soweit der Anspruch nicht im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag geklärt ist, aus dem §§ 670, 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Arbeitnehmer kann also wie ein Beauftragter von seinem Arbeitgeber den Ersatz seiner Spesen verlangen.

Der Arbeitnehmer kann aber nur den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeitsleistung entstanden sind. Klassische Beispiele für einen Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers sind Reise- oder Übernachtungskosten, die dem Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise entstehen. Aber auch die vereinbarungsgemäße Nutzung von privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers zum Zweck der Erbringung seiner Arbeitsleistung kann zu einem Aufwendungsersatzanspruch führen, wenn der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit die Räume privat nicht oder nur noch eingeschränkt nutzen kann.

Ersatzfähig im Sinne von § 670, 675 BGB sind auch Schäden, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit erleidet. Unternimmt der Arbeitnehmer beispielsweise mit seinem privaten PKW eine Dienstfahrt und wird der PKW dabei vom beschädigt, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, dann kann er vom Arbeitgeber Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

Aus § 669 BGB resultiert für den Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer für die zu erwartenden Aufwendungen einen Vorschuss zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer muss also nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Vorkasse gehen. In vielen Unternehmen wird dieses Problem durch die Ausstellung von Firmen-Kreditkarten gelöst, die der Arbeitnehmer für seine Aufwendungen nutzen kann.

Aufwendungsersatz muss vom Arbeitgeber nur dann gezahlt werden, wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Ein Aufwendungsersatzanspruch kann vom Arbeitnehmer also nicht geltend gemacht werden, wenn er arbeitsunfähig krank ist und ihm aus diesem Grund gar keine arbeitsbedingten Aufwendungen entstehen können.

Der Aufwendungsersatzanspruch kann also im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers keinen Einfluss auf die Höhe des vom Arbeitgeber in diesem Fall fortzuzahlenden Entgelts haben.