Was passiert, wenn ein übertragener Urlaub bis zum 31.03. des nächsten Jahres nicht genommen wurde?

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Grundsätzlich muss der Urlaub vom Arbeitnehmer auch in dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem er seinen Urlaubsanspruch erworben hat, genommen, vom Arbeitgeber in dem jeweiligen Kalenderjahr gewährt werden.

Nur ausnahmsweise und unter den in § 7 Abs. 3 BUrlG beschriebenen Umständen kann der im jeweiligen Kalenderjahr zwar erworbene, aber nicht genommene, Urlaub in die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden.

Wann wird der Urlaub ins Folgejahr übertragen?

Eine Übertragung des Urlaubs in die ersten drei Monate des Folgejahres setzt voraus, dass der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr entweder aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht gewährt bzw. genommen werden konnte, § 7 Abs. 3 BUrlG.

Nur unter diesen Voraussetzungen kommt eine Übertragung von Resturlaub aus dem alten in das neue Jahr überhaupt in Frage.

Lagen allerdings betriebliche oder in der Person des Arbeitgebers liegende Gründe vor, dann vollzieht sich die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr kraft Gesetz. Die Übertragung des ausstehenden Urlaubs in das Folgejahr entzieht sich also in diesem Fall der Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Selbst wenn einer der beiden mit der Übertragung in das Folgejahr nicht einverstanden sein sollte, wird der Urlaubsanspruch trotzdem übertragen.

Wann muss der übertragene Urlaub genommen werden?

Wurde der Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG in das Folgejahr übertragen, so enthält das Gesetz eine deutliche Aussage zu der Frage, wann dieser übertragene Urlaub genommen werden muss:

Das Gesetz lässt Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle der Übertragung von Urlaubsansprüchen also denkbar wenig Luft. Bis Ende März des Folgejahres muss der übertragene Urlaub genommen bzw. gewährt werden. Nimmt der Arbeitnehmer den übertragenen Urlaub nicht in diesen ersten drei Monaten des Folgejahres, so erlischt der Urlaubsanspruch grundsätzlich.

Wann erlischt der Urlaubsanspruch nicht?

Die etwas drastische Rechtsfolge des Erlöschens eines in das Folgejahr übertragenen muss freilich nicht zwangsläufig eintreten.

Soweit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der übertragene Anspruch auch noch nach dem 31.03. des Folgejahres genommen und gewährt werden kann, so spricht nichts gegen einen späteren Urlaubsantritt des Arbeitnehmers.

Gewährt der Arbeitgeber den übertragenen Urlaub trotz deutlicher Aufforderung und Mahnung durch den Arbeitnehmer auch im ersten Quartal des Folgejahres nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Er hat dem Arbeitnehmer als Schaden Arbeitsbefreiung zu gewähren … und dies auch nach dem 31.03. des Folgejahres.

Tarifverträge können schließlich abweichende Regelungen zum Schicksal eines in das Folgejahr übertragenen Urlaubs enthalten.