Kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Urlaub gestückelt wird?

Wie weit die Lebenswirklichkeit manchmal von den gesetzlichen Vorgaben entfernt ist, kann man anschaulich bei der Frage betrachten, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Jahresurlaub in mehreren Scheiben gestückelt gewährt wird.

In § 7 Abs. 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) ist zu dieser Frage nämlich folgendes festgeschrieben:

Das Gesetz geht also offenbar von der dem Grunde nach bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers aus, dem Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in einem Stück zu gewähren. Dies korrespondiert mit der (gesetzlichen) Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Jahresurlaub in vollem Umfang auf einmal zu nehmen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Erholungszweck, der mit dem Urlaub verbunden ist sicherzustellen. Tatsächlich können sich Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum Urlaub nehmen, wesentlich besser regenerieren als dies bei nur kurzfristiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz der Fall ist.

Von dem Grundsatz der zusammenhängenden Urlaubsgewährung lässt § 7 Abs. 2 BUrlG nur dann Ausnahmen zu, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ es erforderlich machen, dass der Urlaub in mehreren Teilen gewährt wird.

Die Realität überholt das Gesetz

In der Praxis machen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die gesetzliche Vorschrift in § 7 Abs. 2 BUrlG herzlich wenig Gedanken. Es entspricht gängiger Übung, dass nur einzelne Urlaubstage oder sogar halbe Urlaubstage beantragt und auch gewährt werden.

Dass diese Praxis mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Deckung zu bringen ist, stört dabei weder die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmerseite.

Rechtsanspruch auf Auteilung des Urlaubs nur in begründeten Fällen

Diese in der Praxis laxe Handhabung bei der Urlaubsgewährung ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Arbeitnehmer dem Grunde nach vom Arbeitgeber nur verlangen kann, dass ihm dieser einen ungeteilten Urlaub gewährt.

Einen Rechtsanspruch auf einen in mehrere Teile zerlegten Urlaub hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn er „in seiner Person liegende Gründe“ vorbringen kann. Hier dürfte aber zum Beispiel als Begründung schon ausreichend sein, wenn angegeben wird, dass man die Schulferien der Kinder für einen gemeinsamen Urlaub nutzen will und aus diesem Grund mehrmals im Jahr die Gewährung eines Teils des bestehenden Urlaubs favorisiert.

Große praktische Relevanz hat die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BUrlG in Anbetracht der in der Regel einvernehmlichen Urlaubspraxis nicht.