Das arbeitsgerichtliche Verfahren - Was sollte man wissen?

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist ein ganz eigener Rechtsweg und ist daher von den Verfahren, die vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landegericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) und Verwaltungsgerichten ausgefochten werden, zu unterscheiden.

Welche Streitigkeiten fallen nunmehr in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes? Hierbei muss man sich vor der pauschalen Auskunft hüten, dass alle Streitigkeiten, die arbeitsrechtliche Fragen betreffen, automatisch in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. Vielmehr ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur dann eröffnet, wenn das sog. Arbeitsgerichtsgesetz diese Streitigkeit ausdrücklich den Arbeitsgerichten zuweist.

Im Arbeitsgerichtsgesetz findet sich daher ein Katalog aller Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören. Nur wenn sich die Streitigkeit unter eine der Bestimmungen einordnen lässt, ist auch das Arbeitsgericht zuständig.

Unproblematisch gehören jedoch alle Streitigkeiten, die in diesem Ratgeber angesprochen wurden, insbesondere Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie z.B. Umfang von Gehaltsansprüchen, rückständiges Gehalt, Urlaubsansprüche, Wirksamkeit von Abmahnungen, Wirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen und Kündigungen, Wirksamkeit von Aufhebungsverträge, Zeugnisrechtsstreite, etc. vor die Arbeitsgerichte.

Bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Der Hauptanwendungsfall des Urteilsverfahrens sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall erlässt das Gericht ein Urteil. Im Beschlussverfahren werden in erster Linie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. In diesem Falle erlässt das Gericht einen Beschluss. Urteils- und Beschlussverfahren weichen vom Verfahrensgang her teilweise voneinander ab.

Während im Urteilsverfahren das Arbeitsgericht nur das bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann, was die Parteien vorgetragen haben, herrscht im Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. D. h. das Arbeitsgericht klärt von Amts wegen den Sachverhalt innerhalb der gestellten Anträge auf, wobei die Parteien natürlich mitwirkungspflichtig sind.

Urteilsverfahren beginnen kraft Gesetzes immer mit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht, während im Beschlussverfahren Güteverhandlungen nur auf entsprechend richterliche Anordnung erfolgen. Im allgemeinen beginnen Beschlussverfahren mit einer Anhörung.

In der 1. Instanz ist -egal wie hoch der Streitwert des Verfahrens ist- immer das Arbeitsgericht zuständig, d.h. jedes arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ist ein Kammergericht, d.h. es ist mit einem Berufsrichter und mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen besetzt. Gleichwohl gibt es jedoch auch Verhandlungen, die ausschließlich von dem Vorsitzenden Richter (Berufsrichter) geführt werden, ohne dass die ehrenamtlichen Richter anwesend sind.

Ist eine der Parteien mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes nicht einverstanden, kann sie hiergegen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Rechtsmittel (Berufung bei einem Urteil, Beschwerde bei einem Beschluss) zum Landesarbeitsgericht (2. Instanz) einlegen. Gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes ist bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) möglich.

In der ersten Instanz, also vor den Arbeitsgerichten, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Prozess selbst führen. Sie können sich jedoch auch von einem Rechtsanwalt, einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder der Gewerkschaft oder einem sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. In der zweiten Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht sie sich jedoch zwingend von einem Rechtsanwalt oder einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder der Gewerkschaft vertreten lassen.

In der dritten Instanz, also vor dem Bundesarbeitsgericht, besteht Anwaltszwang. Dieses Verfahren kann daher nur noch von einem Rechtsanwalt geführt werden. Auch wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten können, empfiehlt es sich gleichwohl, dass sie entweder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder -soweit sie entsprechend organisiert sind- einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft beiziehen.

Gerade in Urteilsverfahren klärt das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen auf. Es kann nur das beurteilen, was die Parteien vortragen. Ist der Vortrag unklar, lückenhaft oder unvollständig oder tritt die Partei keinen Beweis an, obwohl sie beweispflichtig ist, kann dies erhebliche Rechtsnachteile für die jeweilige Partei nach sich ziehen.

Gerade für einen juristischen Laien ist ein Gerichtsprozess fremdes und unbekanntes Terrain. Für ihn ist es oft nicht erkennbar, auf welche Umstände es im Einzelfall ankommt und wie sie rechtlich oder auch taktisch zu bewerten sind. Die Beauftragung eines erfahrenen Arbeitsrechtlers mit der Prozessführung bietet sich daher unbedingt an.