Wenn es einmal schnell gehen muss - Der einstweilige Rechtsschutz

Gerichtliche Prozesse dauern oft aufgrund der komplexen Sachverhalte und der Überlastung der Gerichte sehr, sehr lange. Bis einmal eine Entscheidung gefällt ist, vergehen oft Monate und Jahre. In dieser Zeit kann jedoch bereits das Kind in den Brunnen gefallen sein und für eine der Parteien ein Nachteil eingetreten sein, der nicht oder nur schwer rückgängig zu machen ist.

Dies gilt - wenn auch im eingeschränkten Umfang - auch für die Verfahren vor den Arbeitsgerichten. In den Fällen, in denen folglich schnell eine Entscheidung herbeigeführt werden muss, um solch einen Rechtsnachteil zu verhindern, ist diesen Fällen ist immer zu prüfen, ob nicht ein einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden kann. Wie der Begriff jedoch schon ausdrückt, handelt es sich jedoch nur um einen "einstweiligen" Rechtsschutz und damit nur um eine "vorläufige" Regelung bis zum endgültigen Abschluss des Hauptverfahrens. Nur im Hauptverfahren kann über den Streit abschließend entschieden werden.

Einstweiliger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung geltend gemacht werden, wobei letztere erfahrungsgemäß in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nur eine untergeordnete Rolle spielt. Einstweilige Verfügungen können in der Praxis insbesondere bei der Durchsetzung von Urlaubsansprüchen, Weiterzahlung von Gehalt, der Herausgabe von Arbeitspapieren sein oder bei der Durchsetzung einer einstweiligen Weiterbeschäftigung (insbesondere nach einer Kündigung) von Bedeutung sein.

Da eine einstweilige Verfügung nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen darf, sind einstweilige Verfügungen nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Antragssteller muss zum einem einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme (Verfügungsanspruch) haben, z.B. einen Anspruch auf Urlaubsgewährung aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus muss eine besondere Eilbedürftigkeit für die Maßnahme bestehen (Verfügungsgrund).

Beides muss der Antragssteller vor Gericht darlegen und glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die dem Richter bei seiner Überzeugungsfindung dienen und die Wahrnehmung über eine beweisbedürftige Tatsache ermöglichen wie zum Beispiel der Zeugenbeweis oder der Beweis durch Einvernahme der Parteien, der Beweis durch Urkunden oder andere aussagekräftige Schriftstücke oder auch eidesstattliche Versicherungen der Partei oder anderer Personen. Wichtig ist jedoch, dass der Richter die Beweise sofort erheben kann.

Der Richter kann nur das bewerten, was in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde. Reicht dies nicht aus, wird er den Antrag sofort ablehnen. Das Gericht kann dabei über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In der Regel wird es jedoch eine mündliche Verhandlung anberaumen und erst im Anschluss hieran seine Entscheidung treffen.

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sind sehr komplexe Verfahren, die viel Praxiserfahrung und eine genaue Rechtskenntnis verlangen. Insofern bietet es sich an, anwaltliche Hilfe für die Durchsetzung in Anspruch zu nehmen.