Arbeitsvertrag kann wegen Verstoß gegen das AGB-Recht unwirksam sein

Im deutschen Arbeitsrecht herrscht dem Grunde nach Vertragsfreiheit. Solange der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder sogar sittenwidrig ist, haben sich beide Arbeitsvertragsparteien an das zu halten, was sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Soweit der Arbeitgeber aber bei Abschluss des Arbeitsvertrages „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen“ einsetzt, unterliegt der Inhalt des Arbeitsvertrages einer weitergehenden Kontrolle: In diesem Fall wird die Wirksamkeit einer jeden einzelnen in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel an den in den §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemessen.

Das Recht zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen soll verhindern, dass sich eine Vertragspartei durch die wiederholte Verwendung ein und desselben Vertragsmusters unlauter Vorteile verschafft. Immer dann, wenn sich zwei Vertragsparteien nicht zwingend auf Augenhöhe begegnen und die eine Partei für den Abschluss eines Vertrages ein Muster einsetzt, dann wird die Wirksamkeit des so geschlossenen Vertrages nicht alleine danach bemessen, ob der Vertrag am Schluss zwei Unterschriften enthält.

Beim Einsatz von Vertragsmustern für den Abschluss von Verträgen sorgt das AGB-Recht vielmehr dafür, dass der Vertragsgegner nicht durch einseitige Vertragsformulierungen über den Tisch gezogen wird und der Vertrag ausgewogen ist. Stehen in einem Arbeitsvertrag, der als allgemeine Geschäftsbedingung gilt, überraschende oder einseitige Regelungen, dann kann sich der Verwender des Vertragmusters unter Umständen nicht auf diese Regelungen berufen. An deren Stelle gelten dann gesetzliche Regelungen.

Wann gilt für einen Arbeitsvertrag AGB-Recht?

Als Arbeitgeber rutscht man mit einem Arbeitsvertrag relativ schnell in das AGB-Recht hinein. Nach § 305 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen für „eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen weiter nicht individuell ausgehandelt sein.

AGBs liegen nach dieser Definition also schon dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages ein von seinem Arbeitgeberverband formuliertes Arbeitsvertragsmuster mit der Bitte um Unterschrift vorlegt. Aber AGBs liegen selbstverständlich auch dann vor, wenn der Arbeitgeber selber kreativ tätig geworden ist und einen speziell für seine Unternehmung geeigneten Arbeitsvertrag kreiert hat und diese Vertragsschöpfung mehr als einem Mitarbeiter vorlegt.

Der Arbeitgeber muss dabei nicht in dem Bewusstsein handeln, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Alleine die Nutzung eines Vertragsmusters durch den Arbeitgeber und das Fehlen eines individuellen Aushandelns der einzelnen Klauseln zwischen den Arbeitsvertragsparteien führt zwingend zu einer Anwendung des AGB-Rechts.

Welche Auswirkungen hat die Anwendung des AGB-Rechts auf den Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag, der gleichzeitig als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden muss, ist zunächst einmal nicht weniger wirksam als ein speziell ausgehandelter Individualvertrag.

Kommt es allerdings zu Problemen bei der Vertragsabwicklung oder zum Streit über einzelne Vertragsklauseln, kann es für den Klauselverwender relativ schnell problematisch werden.

So kann sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel nach § 305 c Abs. 1 BGB darauf berufen, dass überraschende Klauseln in dem Vertragswerk erst gar nicht Vertragsbestandteil geworden sind.

Sind einzelne Klauseln mehrdeutig, dann gehen diese Verständnisschwierigkeiten zu Lasten des Verwenders des Vertragsmusters. Im Zweifel gilt dann hier die Vertragsauslegung, die dem Arbeitgeber nicht gefällt.

Weiter sind allgemeine Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (also in der Regel den Arbeitnehmer) unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 BGB.

Schließlich enthalten die § 308 und 309 BGB eine Vielzahl von Vertragsklauselverboten, die im Einzelfall ebenfalls dazu führen können, dass einzelne Klauseln in einem Arbeitsvertrag unwirksam sind und an deren Stelle die gesetzliche Regelung gilt.