Entschädigung vom neuen Arbeitgeber schließt Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber aus

BAG-Urteil zum Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang

Wer sich nach Verkauf seines Betriebs mit dem Erwerber über eine Entschädigung wegen nicht erfolgter Weiterbeschäftigung einigt, kann von seinem alten Arbeitgeber keine Weiterbeschäftigung mehr verlangen. Das gesetzliche Widerspruchsrecht gegen den Mit-Verkauf des eigenen Arbeitsplatzes ist dann verwirkt, urteilte am Donnerstag, 17. Oktober 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 974/12).

Der damit abgewiesene Kläger arbeitete als Betriebsleiter bei einer Firma, die Kantinen bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung der Kantine, in der er zuletzt eingesetzt war, wurde Anfang 2011 von einem anderen Unternehmen übernommen. Der bisherige Arbeitgeber informierte die Mitarbeiter der Kantine über den „Betriebsübergang“.

Bei einem Betriebsübergang gehen alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber über. Betroffene Arbeitnehmer können diesem Übergang zu dem neuen Arbeitgeber widersprechen. In der Regel müssen sie dann allerdings mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, weil ihr alter Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für sie hat.

Hier wollte der neue Kantinenbetreiber den Betriebsleiter aber nicht übernehmen. Der klagte und erstritt in einem Vergleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Entschädigung von 45.000 Euro. Danach legte der Betriebsleiter bei seinem alten Arbeitgeber noch Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ein und verlangte von ihm Weiterbeschäftigung und Verzugslohn.

Doch ein Arbeitnehmer kann nicht zwei Herren gleichzeitig dienen, so im Ergebnis das BAG. Sei ein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergegangen und einigten sich Arbeitnehmer und Erwerber auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, so seien mögliche Ansprüche gegen den alten Arbeitgeber verwirkt. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gehe „ins Leere“.

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