Der besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen

In größeren Betrieben unterliegen Kündigungen, die mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig betreffen, besonderen Regeln. Hier ist im Einzelfall nicht nur zu prüfen, ob jede einzelne Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sozial gerechtfertigt ist.

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus auch seine Anzeigepflichten nach § 17 KSchG zu beachten, um nicht die Wirksamkeit seiner Kündigung zu riskieren.

§ 17 KSchG sieht für bestimmte Fälle der geplanten Entlassung mehrerer Arbeitnehmer vor, dass der Arbeitgeber vor den Entlassungen die Agentur für Arbeit von seinen Plänen unterrichten muss.

Diese Unterrichtungspflicht gilt, wenn der Arbeitgeber

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, oder
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

entlassen will.

Arbeitsagenturen sollen sich vorbereiten können

Sinn und Zweck dieser Ankündigungspflicht ist es, der Agentur für Arbeit die Möglichkeit zu geben, sich auf den durch die Massenentlassung ausgelösten Ansturm von arbeitssuchenden Personen vorbereiten zu können.

Um der Agentur für Arbeit hier Luft zu verschaffen, sieht § 18 KSchG eine Entlassungssperre vor. Anzeigepflichtige Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam, § 18 Abs. 1 KSchG. Die Agentur für Arbeit kann diesen Zeitraum nach § 18 Abs. 2 KSchG auf zwei Monate verlängern.

Öffentliche Hand soll reagieren können

Gleichzeitig soll mit der Anzeige geplanter Massenentlassungen auch der öffentlichen Hand, sollte sie um die wirtschaftlichen Probleme des betroffenen Unternehmens nicht ohnehin schon wissen, spätestens mit der Anzeige von geplanten Massenentlassungen ein Hinweis auf sich anbahnende und mit Sicherheit unerwünschte Entwicklungen in der Zukunft gegeben werden, damit auch von dieser Seite gegebenenfalls gegengesteuert werden kann.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Anzeige unterlässt?

Wird eine anzeigepflichtige Massenentlassung vom Arbeitgeber entgegen § 17 KSchG gegenüber der Agentur für Arbeit nicht angezeigt, so sind die jeweiligen Kündigungen unwirksam.

Auch der Betriebsrat ist zu informieren

Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen im einem für § 17 KSchG relevanten Umfang, dann muss er neben der Agentur für Arbeit auch einen in seinem Unternehmen vorhandenen Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich umfassend zu unterrichten, § 17 Abs. 2 KSchG.

Eine fehlende oder auch nur unvollständige Unterrichtung des Betriebsrates dürfte im Regelfall die Kündigungen unwirksam machen.

Individueller Kündigungsschutz gilt weiter

Neben der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG gilt für jede einzelne Kündigung der individuelle Kündigungsschutz nach § 1 KSchG weiter.

Ebenfalls sind unabhängig von § 17 KschG für jede einzelne Kündigung die Beteiligungsrechte des Betriebsrates vom Arbeitgeber zu beachten.