Muss der Arbeitgeber bei einer Abmahnung den Betriebsrat bzw. den Personalrat einschalten?

In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, haben Arbeitgeber in aller Regel verinnerlicht, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zwingend anzuhören ist, § 102 Abs. 1 BertrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Wird in einem solchen Unternehmen eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass der Betriebsrat vorab angehört worden wäre, so ist die Kündigung unwirksam.

Jede an einen Arbeitnehmer gerichtete Abmahnung kann einer nachfolgenden Kündigung des Arbeitgebers vorangehen. Es fragt sich daher, ob der Arbeitgeber auf bei einer von ihm beabsichtigten Abmahnung verpflichtet ist, den Betriebrat vorab zu konsultieren.

Insbesondere nach Lektüre von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG könnte man auf die Idee verfallen, dass auch Abmahnungen an Arbeitnehmer der Mitbestimmung unterliegen.

Danach sind mitbestimmungspflichtig:

Abmahnungen sind grundsätzlich mitbestimmungsfrei

Nach ganz herrschender Auffassung sind Abmahnungen des Arbeitgebers jedoch mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den in seinem Unternehmen installierten Betriebsrat also weder vor einer beabsichtigten Abmahnung anhören noch sonst wie von dem Tatbestand der Abmahnung informieren. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist für eine individuelle Abmahnung nicht einschlägig.

Mit einer Abmahnung bringt der Arbeitgeber Kritik an einem individuellen Verhalten eines bestimmten Arbeitnehmers zum Ausdruck. Ein solcher Vorgang ist keine, der Mitbestimmung unterliegende, kollektivrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers.

Das Gleiche gilt für den Bereich des öffentlichen Arbeitgebers. Auch dieser ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Personalrat in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Abmahnung einzuschalten. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG ist hier nicht einschlägig.

Bundesländer können abweichende Regeln vorsehen

Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung der einzelnen Bundesländer können aber vom BPersVG abweichende Regelungen vorgesehen sein. So sieht zum Beispiel im Bereich des Bundeslandes Brandenburg das dort geltende Landespersonalvertretungsgesetz in § 68 Abs. 1 Nr. PersVG ausdrücklich vor, dass in Brandenburg bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochene Abmahnung ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht.

In Nordrhein-Westfalen ist dem Personalrat vom Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird.

Information des Betriebrates durch den Arbeitgeber kann sinnvoll sein

In Anbetracht der Tatsache, dass mit einer Abmahnung durch den Arbeitgeber eine Kündigung vorbereitet werden kann, kann es durchaus Sinn machen, den Betriebsrat von einer Abmahnung zu informieren.

Spielt die Abmahnung nämlich bei einer nachfolgend ausgesprochenen Kündigung eine Rolle, dann ist der Betriebsrat ohnehin im Rahmen seines Anhörungsrechts nach § 102 BetrVG auch von der Abmahnung zu informieren.