Unfälle am Arbeitsplatz - Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Unfälle am Arbeitsplatz gehören leider zur bundesdeutschen Lebenswirklichkeit. Dabei sind regelmäßig weniger die Millionen von Büroarbeitern betroffen, sondern Arbeitsunfälle ereignen sich vielmehr immer wieder vor allem auf Baustellen und im produzierenden Gewerbe.

Nach einem Arbeitsunfall ist es die dringlichste Aufgabe, den Verunfallten medizinisch zu versorgen. Ist dies geschehen, registrieren die Beteiligten aber zuweilen mit Verwunderung, dass sich auch die Strafverfolgungsbehörden für den Vorgang interessieren. Immer dann, wenn ein Mensch im Rahmen des Arbeitsprozesses verletzt oder sogar getötet wird, stehen aber die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB, oder der fahrlässigen Tötung, § 222 StGB, im Raum. Hat sich der Unfall bei der Erstellung oder dem Abbruch eines Bauwerkes ereignet, muss immer auch der Straftatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB überprüft werden.

Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Ist ein Mensch an seiner Arbeitsstelle verletzt oder getötet worden, prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft nach, ob dieser Unfall alleine auf ein Eigenverschulden des Opfers beruht oder ob ein Dritter gegebenenfalls Verantwortung für den Unfall trägt.

Objektiver Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

Entscheidend bei einer fahrlässig begangenen Körperverletzung oder Tötung ist, dass ein Dritter objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben muss und der Eintritt des Unfalls für den Dritten vorhersehbar gewesen ist.

Ein Sorgfaltspflichtverstoß liegt immer dann vor, wenn der Täter die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ nicht beachtet hat. Man muss demnach auch im Arbeitsleben ein Verhalten an den Tag legen, das einem „besonnenen und vernünftigen Mensch“ entspricht.

Man muss auch im Arbeitsleben alles unterlassen, was vorhersehbar zu einer Körperverletzung oder Tötung eines Menschen führen kann.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben?

Weiter ist zu prüfen, ob der Unfall, der zur Verletzung oder zum Tod geführt hat, dann ausgeblieben wäre, wenn sich der potentielle Unfallverursacher pflichtgemäß verhalten hätte. Es muss also zwischen dem Handeln oder Unterlassen des möglichen Straftäters und dem Unfall ein so genannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen.

Schutzzweckzusammenhang gegeben?

Schließlich ist zu prüfen, ob die vom möglichen Täter verletzte Sorgfaltspflicht den Zweck hatte, gerade den konkret eingetretenen Erfolg in Form der Körperverletzung oder Tötung zu vermeiden.

Jeder kann Täter eines Fahrlässigkeitsdeliktes sein

Eine fahrlässige Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung kann jedermann begehen. Es kommt also nicht darauf an, dass zwischen Täter und Opfer irgendeine Sonderbeziehung bestanden hat. Alleine entscheidend für eine mögliche Täterschaft ist die Frage, ob jemand sorgfaltswidrig gehandelt hat und vorhersehbar eine Ursache gesetzt hat, die zum Unfall beigetragen hat.

Welche Strafe droht?

Für eine fahrlässige Tötung sieht das StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor, § 222 StGB. Wer eine fahrlässige Körperverletzung begeht, muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen, § 229 StGB.