Gefahren am Bau - Die Baugefährdung nach § 319 StGB

Die Baubranche ist für Unfälle am Arbeitsplatz enorm anfällig. In den Statistiken der Unfallversicherer liegen Arbeitsunfälle, die sich am Bau ereignet haben, regelmäßig mit weitem Abstand vor allen anderen Gewerbezweigen.

Auf diese besondere Gefährdungslage hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1971 reagiert und den Tatbestand der Baugefährdung in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Jeder, der einen Bau oder einen Abbruch eines Baus plant, leitet oder ausführt, dabei gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen gefährdet, kann nach § 319 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt werden.

In § 319 Abs. 2 StGB ist unter Strafe gestellt, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

Gefährdung eines anderen Menschen reicht für Strafbarkeit aus

Für den Tatbestand der Baugefährdung ist charakteristisch, dass für eine Strafbarkeit keine Körperverletzung oder sogar Tötung eines anderen Menschen vorliegen muss. Es reicht für die Verwirklichung des § 319 StGB aus, wenn durch den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen verursacht wurde.

Wer kann Täter sein?

Täter einer Baugefährdung nach § 319 StGB kann jeder sein, der mit Planung, Leitung oder Ausführung eines Bauvorhabens befasst ist. Der mögliche Täterkreis ist demnach sehr weit gefasst und reicht vom Architekten eines Bauvorhabens über Mitarbeiter der ausführenden Unternehmen bis hin zu den Sonderfachleuten, die für die Abwicklung des Bauvorhabens eingeschaltet wurden.

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ist strafbar

Eine Strafbarkeit nach § 319 Abs. 1 und 2 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Auch hinsichtlich der Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen ist Vorsatz beim Täter erforderlich.

Wesentlich häufiger ist in der Praxis die fahrlässige Variante der Baugefährdung nach § 319 Abs. 3 und 4 StGB anzutreffen. In Abs. 3 ist eine Kombination aus vorsätzlichem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Technik und einer nur fahrlässigen Herbeiführung einer Gefahr zu finden. Für eine Bestrafung nach § 319 Abs. 4 StGB ist es ausreichend, wenn der Täter sowohl fahrlässig gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat als auch dadurch fahrlässig eine Gefahr für einen anderen Menschen verursacht hat.

Welche Strafe droht?

Für ein vorsätzliches Begehen des Tatbestandes der Baugefährdung droht dem Täter ein Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Nach § 319 Abs. 3 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Eine fahrlässig begangene Baugefährdung ist nach § 319 Abs. 4 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.