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Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft - § 233 StGB
Wer den Tatbestand des § 233 StGB (Strafgesetzbuch) liest, fühlt sich ins Mittelalter zurück versetzt. In dieser Norm werden Handlungen unter Strafe gestellt, die mit Begriffen wie „Sklaverei“, „Leibeigenschaft“ oder „Schuldknechtschaft“ umschrieben werden.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 233 StGB ist, dass der Täter eine Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in ein Arbeitsverhältnis bringt, bei dem die betroffene Person ausgebeutet wird. Dabei muss der Täter eine Zwangslage des oder der Betroffenen oder die Hilflosigkeit der Betroffenen ausnutzen, die mit dem Aufenthalt des Betroffenen in einem fremden Land verbunden ist.
Im Zentrum des strafrechtlichen Vorwurfs des § 233 StGB steht, dass die Arbeitskraft des Opfers ausgebeutet wird. Ausbeutung kann dabei in Gestalt von Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ungünstigen Arbeitsverhältnissen auftreten.
Sklaverei wird charakterisiert durch eine völlige soziale Unterwerfung des Opfers.
Leibeigenschaft setzt die persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit des Opfers von dem Dienstherrn voraus.
Schuldknechtschaft beschreibt einen Zustand, in den das Opfer seine Arbeitskraft alleine oder zumindest überwiegend zum Abtragen von Schulden beim Dienstherrn zur Verfügung stellt.
Schließlich kann eine Ausbeutung auch dadurch erfolgen, indem das Opfer zur Aufnahme einer Beschäftigung gebracht wird, wobei die Bedingungen der Arbeit im Vergleich zu ähnlichen Beschäftigungen eklatant schlechter sind.
Neben den vorbeschriebenen Arbeitsumständen muss der Täter weiter beim Opfer eine Zwangslage oder eine so genannte auslandsspezifische Hilflosigkeit ausnutzen.
Vorsätzliches Handeln erforderlich
Der Täter muss die Ausbeutung der Arbeitskraft und die Ausnutzung der Zwangslage vorsätzlich unternehmen, wobei es ausreicht wenn der der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet.
Welche Strafe droht dem Täter?
Der Strafrahmen des § 233 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Soweit über den Verweis in § 233 Abs. 3 StGB auf den § 232 Abs. 3 und 4 StGB besondere Umstände bei der Tatbegehung vorliegen, erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre.
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