Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz dient nach § 1 Abs. 1 ArbSchG dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Dieses Ziel soll insbesondere dadurch erreicht werden, indem vom Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit getroffen werden.

Das ArbSchG sieht zur Erreichung dieser Ziele in den §§ 3 ff. ArbSchG umfangreiche Pflichten für den Arbeitgeber vor. Danach hat der Arbeitgeber vor allem die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Bußgeld- bzw. strafbewehrt sind in den §§ 25 und 26 ArbSchG aber nicht die eher allgemein gehaltenen Verhaltenspflichten, die sich für den Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz selber ergeben. Vielmehr verweisen die §§ 25 und 26 ArbSchG auf Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung aufgrund nationalen oder auch europäischen Rechtes zur detaillierten Regelung der Pflichten von Arbeitgebern zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen werden können.

Immer dann, wenn in diesen Rechtsverordnungen außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes Arbeitgeberpflichten hinreichend konkret formuliert und in diesen Rechtsverordnungen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten auf die Bußgeldvorschrift des § 25 ArbSchG verwiesen ist, steht eine Ordnungswidrigkeit im Raum, die dann nach § 25 ArbSchG mit Bußgeld bewehrt ist.

Rechtsverordnungen, die einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift des § 25 ArbSchG enthalten sind vor allem folgende:

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Baustellenverordnung
  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit – PSA-BV
  • Biostoffverordnung
  • Mutterschutzverordnung
  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Arbeitsstättenverordnung

Ergänzend sieht § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG eine Bußgeldvorschrift sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte vor, wenn diese vollziehbaren Anordnungen der zuständigen Behörden nach § 22 Abs. 3 ArbSchG nicht nachkommen. Nach § 22 Abs. 3 ArbSchG können die zuständigen Behörden Anordnungen im Einzelfall treffen, um die sich auch dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflichten zu konkretisieren und die Erfüllung der Pflichten sicherzustellen.

Eine Ordnungswidrigkeit, die in dem Verstoß gegen eine aus einer Rechtsverordnung resultierenden Handlungspflicht besteht, kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Kommt ein Arbeitgeber einer Anordnung der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde nicht nach, kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Straftaten nach dem ArbSchG

Nach § 26 ArbSchG werden Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz sogar als Straftat geahndet.

Wenn sich ein Arbeitgeber beharrlich einer vollziehbaren Anordnung einer zuständigen Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG wiedersetzt oder durch eine vorsätzliche arbeitsschutzwidrige Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine Geldstrafe.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 26 ArbSchG ist, dass die Zuwiderhandlung gegen die Arbeitsschutzbestimmungen vorsätzlich begangen wurde, wobei ein Handeln mit bedingtem Vorsatz ausreichend ist.