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Besteht auch bei Kuren oder Reha-Maßnahmen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Der Anspruch auf Fortzahlung von Lohn bzw. Gehalt besteht nach § 3 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Benötigt der Arbeitnehmer aber nach einer Krankheit zur Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Kur oder eine Maßnahme der Rehabilitation, dann scheint auf den ersten Blick ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Kur nicht gegeben zu sein. Eine akute Erkrankung des Arbeitnehmers liegt in diesem Fall nicht mehr vor, § 3 EntgFG ist für einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht einschlägig.
Diese offensichtliche Lücke schließt aber ein anderer Paragraf, § 9 EntgFG. Danach gilt der in § 3 EntgFG geregelte Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend, wenn die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und wenn die Kur oder Reha-Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Für die Dauer von maximal sechs Wochen ist der Arbeitgeber unter den vorbeschriebenen Voraussetzungen also auch bei einer Kur oder Reha-Maßnahme seines Arbeitnehmers zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass die Kur von einem Sozialversicherungsträger, also zum Beispiel der Krankenkasse oder der Rentenversicherung, bewilligt wurde.
Um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht zu gefährden, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Reha-Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die etwaige Verlängerung der Maßnahme unverzüglich anzuzeigen.
Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich die Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme zu übermitteln.
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