Wann und in welcher Höhe ist das Urlaubsentgelt zu bezahlen?

Das Urlaubsentgelt ist das Gehalt bzw. der Lohn, der dem Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit vom Arbeitgeber weiter zu bezahlen ist.

§ 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) enthält detaillierte Regelungen zur Frage der Höhe des Urlaubsentgeltes sowie zu der Frage, wann das Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu bezahlen ist.

Fälligkeit des Urlaubsentgeltes

Die Vorstellungen des Gesetzes zu der Frage, wann das Urlaubsentgelt zu bezahlen ist, sind relativ präzise. Nach § 11 Abs. 2 BUrlG ist das Urlaubsentgelt nämlich zwingend vor Antritt des Urlaubs an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Der Sinn dieser Vorschrift liegt auf der Hand. Der Arbeitnehmer soll auch in der Zeit, in der er seine Arbeitsleistung nicht erbringt, in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In der Realität wird diese Vorschrift des § 11 Abs. 2 BUrlG jedoch von Arbeitgebern regelmäßig missachtet. Für die Auszahlung von Urlaubsentgelt, so die gängige Praxis, wird die Lohnbuchhaltung regelmäßig nicht gesondert tätig. Vielmehr wird das Urlaubsentgelt regelmäßig mit der üblichen Gehaltsabrechnung zur Anweisung gebracht.

Diese Praxis verstößt zwar eindeutig gegen das Gesetz, wird aber in der Regel auch vom Arbeitnehmer stillschweigend hingenommen.

Arbeitgeber können es sich auch sparen, diesen Punkt im Sinne der ständigen Übung in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich zu regeln. Eine von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs. 2 BUrlG zuungusten des Arbeitnehmers abweichende individuelle Regelung wäre nach § 13 Abs. 1 S. 2 BUrlG unwirksam und nichtig.

Höhe des Urlaubsentgeltes

Die Höhe des Urlaubsentgeltes bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle lässt sich die Höhe des Urlaubsentgeltes unproblematisch berechnen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor seinem Urlaub während der Arbeitszeit verdient hat, wird ihm in der Urlaubszeit weiter bezahlt.

Für Fälle, in denen das Arbeitseinkommen aber alles andere als regelmäßig ist, enthält § 11 Abs. 1 BUrlG folgende Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Urlaubsentgeltes:

Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen entscheidet

Die Höhe des Urlaubsentgeltes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs bezogen hat. Ausgenommen ist allerdings die Vergütung, die der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum für etwa geleistete Überstunden erhalten hat.

Für die tatsächliche Höhe des Urlaubsentgeltes kommt es aber nicht nur auf die Höhe des im Referenzzeitraum von dreizehn Wochen erzielten Arbeitsverdienstes an. Die Höhe des Urlaubsentgeltes wird vielmehr auch von der Frage beeinflusst, wie viele Arbeitsstunden am konkreten Urlaubstag tatsächlich entfallen. Es ist demnach zu ermitteln, welcher Arbeitsentgelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hätte bezahlen müssen, wenn dieser zur Arbeit erschienen und nicht in Erholungsurlaub gewesen wäre.

Wie oben bereits erwähnt, bleiben während der letzten dreizehn Wochen geleistete Überstunden und der hiefür verdiente Mehrverdienst bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitsentgeltes außen vor. Es bringt dem Arbeitnehmer demnach für die Höhe seines Urlaubsentgeltes nichts, wenn er unmittelbar vor Urlaubsantritt noch viele Überstunden schiebt.

Tatsächlich angefallene Akkordzuschläge oder im Referenzzeitraum abgefallene Prämien wirken sich jedoch ebenso erhöhend auf das Urlaubsentgelt aus wie etwaige Nachtzuschläge und verdiente Provisionen.