Der jedem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub ist nur einer von vielen Gründen, die die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vorübergehend suspendieren können. Daneben bestehen diverse gesetzliche Vorschriften, die den Arbeitnehmer dazu berechtigen, seine Arbeitsleistung an einem oder auch an mehreren Tagen zu verweigern.

So legitimiert zum Beispiel § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Absenz vom Arbeitsplatz für eine nicht erhebliche Zeit, wenn der Arbeitnehmer durch in seiner Person liegenden Grund daran gehindert wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Wer also als Arbeitnehmer beispielsweise ein krankes Kind zu Hause pflegen muss, ist nicht verpflichtet, hierfür einen Urlaubstag zu opfern. Er darf zu Hause bleiben und muss auch nicht befürchten, dass der Arbeitgeber den Abwesenheitstag auf den bestehenden Urlaubsanspruch anrechnet.

Ebenso kann der Arbeitnehmer nach § 629 BGB eine Befreiung von seiner Arbeitspflicht nach einer Kündigung verlangen, wenn er sich nach einer Kündigung auf die Suche nach einem neuen Job machen muss. Urlaubstage muss er für eine solche Aktion nicht aufwenden.

Sonderurlaub ist kein Erholungsurlaub

Weiter steht dem Arbeitnehmer ein Abwesenheitsrecht zu, wenn ihm aus einzel- oder tarifvertraglichen Gründen vom Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt wurde. Auch hier kann keine Verrechnung mit dem gesetzlich garantierten Erholungsurlaub stattfinden.

Dasselbe gilt für einen Bildungsurlaub nach dem Bildungsurlaubsgesetz oder Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz bzw. der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. Beides hat mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub nichts zu tun.

Betriebsausflug und Betriebsferien

Ebenfalls nicht auf den Erholungsurlaub anrechenbar ist die Freistellung eines Arbeitnehmers zum Zweck der Teilnahme an einem Betriebsausflug. Letzterer hat nichts mit dem Erholungsurlaub zu tun und die arbeitsfreie Zeit für den Betriebsausflug muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum Erholungsurlaub gewährt werden.

Anders sieht es wiederum für so genannte Betriebsferien aus. Zeiten, in denen – mit Zustimmung des Betriebsrates – ein ganzer Betrieb zu Ferienzwecken still steht, werden auf den Urlaubsanspruch des einzelnen Mitarbeiters angerechnet.

Kosten Streiktage Urlaub?

Auch während eines Streikes wird nicht gearbeitet. Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes ist jedoch die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ausgesetzt. Eine Anrechnung von Streiktagen auf den Urlaubsanspruch des streikenden Arbeitnehmers ist unzulässig.

Der Arbeitnehmer macht blau

Selbst für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer unabgesprochen eine Auszeit nimmt und unentschuldigt zu Hause bleibt, ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht gefährdet. Solche Tage unentschuldigten Fehlens können insbesondere von keiner der beiden Arbeitsvertragsparteien nachträglich in Urlaubstage umgedeutet und so legitimiert werden.

Der Urlaubsanspruch bleibt also auch bei unentschuldigtem Fehlen grundsätzlich unangetastet. Eine andere Frage ist freilich, ob dem Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens nicht viel grundlegendere Konsequenzen, z.B. in Form einer arbeitgeberseitigen Kündigung, drohen.

Werden Tage, an denen nicht gearbeitet wird, auf den Urlaub angerechnet?