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Arbeitsplatzwechsel und Urlaubsanspruch - Urlaubsbescheinigung verhindert doppelten Urlaub
Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 BUrlG einen gesetzlichen Mindestanspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub je Kalenderjahr. Für den Arbeitnehmer bedeutet dieser gesetzliche Anspruch ein Recht, für den Arbeitgeber stellt er eine Verpflichtung dar.
Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber ein ureigenes Interesse zu erfahren, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt wurde. Der neue Arbeitgeber muss wissen, ob er dem neu eingestellten Mitarbeiter Erholungsurlaub gewähren muss, oder ob dem Mitarbeiter bereits in seinem alten Arbeitsverhältnis Erholungsurlaub gewährt wurde.
Ausschluss von doppelten Urlaubsansprüchen
Nach § 6 Abs. 1 BUrlG soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer sowohl bei seinem alten als auch bei seinem neuen Arbeitgeber in vollem Umfang Urlaub gewährt wird. Ein Anspruch auf Urlaub besteht für den Arbeitnehmer im Falle des Arbeitgeberwechsels nicht, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits von seinem früheren Arbeitgeber Erholungsurlaub gewährt wurde.
Hatte der Mitarbeiter zum Beispiel zu Beginn des Jahres bei seinem alten Arbeitgeber bereits den vollen Jahresurlaub genommen und wechselt er beispielsweise zum 01.04. des Jahres die Stellung, dann muss der neue Arbeitgeber seinem neuen Mitarbeiter für dieses Kalenderjahr keinen Urlaub mehr gewähren.
Soweit allerdings im alten Arbeitsverhältnis für das Kalenderjahr des Wechsels kein Urlaub genommen wurde, erwirbt der Arbeitnehmer gegen seinen neuen Arbeitgeber grundsätzlich einen vollen Urlaubsanspruch.
Bestehen aus dem alten Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht erledigte Urlaubsansprüche, so hat diese der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem alten Arbeitgeber zu erledigen. Kann der Urlaub nicht mehr in Natur genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gegen seinen alten Arbeitgeber zu.
Urlaubsbescheinigung informiert den neuen Arbeitgeber
Um bei einem Arbeitsplatzwechsel den Informationsfluss zwischen altem und neuen Arbeitgeber sicher zu stellen, verpflichtet § 6 Abs. 2 BUrlG den alten Arbeitgeber, dem wechselwilligen Arbeitnehmer eine Bescheinigung über im Kalenderjahr bereits gewährten oder auch abgegoltenen Urlaub auszustellen.
Die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG bezieht sich dabei immer nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG. Vertraglich oder durch Tarifvertrag begründeter Mehrurlaub bleibt bei der Urlaubsbescheinigung außer Betracht, weil § 6 Abs. 1 BUrlG für diesen Mehrurlaub nicht einschlägig ist.
Die Urlaubsbescheinigung ist in Schriftform dem ausscheidenden Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
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