Aufhebungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung – Was wird aus dem Urlaubsanspruch?

Zur Vermeidung kostspieliger Kündigungsprozesse werden in der Praxis oftmals zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so genannte Aufhebungsverträge geschlossen. In einem solchen Aufhebungsvertrag werden dann die Beendigung der Zusammenarbeit und alle damit zusammenhängenden Fragen geklärt.

Nicht selten finden sich in solchen Aufhebungsverträgen auch Formulierungen wie „zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Arbeitnehmers“. Dieser Wendung folgt dann regelmäßig eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers über einen gewissen Euro-Betrag, auf den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach manchmal zähem Ringen verständigt haben.

In Bezug auf die prima vista ebenfalls als abgegolten zählenden Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers kann sich diese Formulierung für den Arbeitgeber allerdings als Eigentor erweisen.

Der Arbeitnehmer kann nämlich zumindest auf seine gesetzlichen Mindestansprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsentgelt kraft Gesetz nicht wirksam verzichten. Ebenso wenig ist es möglich, dass der Arbeitgeber gegen den Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers mit eigenen Ansprüchen aufrechnet. Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bestehenden Urlaubsansprüche also nicht explizit in dem Vertrag erwähnt und erledigt, droht dem Arbeitgeber zusätzlich zu der im Vertrag vorgesehenen Zahlungsverpflichtung eine weitere Zahlungspflicht für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

Wenn der Arbeitgeber also vermeiden will, neben der vereinbarten Abfindung noch weitere Zahlungen an den Arbeitnehmer leisten zu müssen, sollte in dem Vertrag vorgesehen werden, dass und in welcher Höhe Zahlungen konkret auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG gezahlt werden. Mit einem solchen Passus in der Vereinbarung sind dann auch etwaige Urlaubs- und Abgeltungsansprüche des ausscheidenden Mitarbeiters rechtssicher erledigt.