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Der Erholungsurlaub
Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich - Fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist grundsätzlich zunächst einmal Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei jedoch vorrangig die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, er kann den Wünschen aufgrund dringender betrieblicher Belange (z.B. wichtiger Auftrag, der zur Erledigung ansteht oder personeller Engpass, Urlaubssperre) oder aufgrund konkurrierender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer nicht nachkommen.
In letzterem Falle muss der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Alter, schulpflichtige Kinder, etc.) entscheiden, welchem Urlaubsantrag der Vorrang gebührt. Einen einmal genehmigten Urlaubsantrag kann der Arbeitgeber nur noch ganz ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen Gründen widerrufen.
Hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitnehmers seinen Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt, muss der Arbeitnehmer den Weg über die Arbeitsgerichte gehen, wenn er die Genehmigung seines Urlaubsantrages durchsetzen will. Der Arbeitnehmer muss jedoch dringend davor gewarnt werden, den nicht genehmigten Urlaub -sozusagen im Selbstvollzug- gleichwohl anzutreten. Mit diesem eigenmächtigen Urlaubsantritt riskiert der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
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