Erkrankung oder Unfall während des Urlaubs – Worauf ist zu achten?

Der Arbeitnehmer wird von seiner Arbeitspflicht befreit, wenn er arbeitsunfähig krank ist.

Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Fall aus, in dem den Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit während seines angemeldeten und vom Arbeitgeber genehmigten Erholungsurlaubs ereilt. Kann der Arbeitnehmer aufgrund Krankheit oder Unfall seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, so ist er von der Arbeit suspendiert. Diese Suspendierung aufgrund faktischer Arbeitsunfähigkeit gilt auch im Urlaub des Arbeitnehmers und wirkt sich als Befreiung von seiner Arbeitspflicht aus. Nachdem der Arbeitnehmer aber nur einmal von seiner Arbeitspflicht befreit werden kann und nicht gleichzeitig aufgrund Krankheit und Beurlaubung, wirkt sich die Arbeitsunfähigkeit im Urlaub auch auf den Erholungsurlaub selber aus.

Tage der Arbeitsunfähigkeit im Urlaub zählen nicht als Urlaubstage. Sie werden auf den Urlaub des Arbeitnehmers nicht angerechnet.

§ 9 BUrlG enthält hierzu folgende Vorschrift:

Maßgeblich für eine Nichtanrechnung von gewährten Urlaubstagen auf den Jahresurlaub ist demnach, dass der Arbeitnehmer in der Urlaubszeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Für die Frage, ob im Einzelfall Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung vorliegt, stellen die Gerichte im Streitfall auf die Rechtsprechung zu § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ab. Die Argumentation des Arbeitgebers, wonach sich der Arbeitnehmer trotz erfolgter Erkrankung im Urlaub trotzdem erholen konnte, greift jedenfalls nicht. Für die Frage der Nachgewährung von Urlaub kommt es alleine auf das Bestehen oder das Nichtbestehen von erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit an.

Die Krankheit muss durch Attest nachgewiesen werden

Zwingende Voraussetzung für einen Erhalt des Urlaubsanspruchs bei Erkrankung im Urlaub ist der Nachweis der Erkrankung durch ein Attest. Ein Attest ist ein Zeugnis eines Arztes, aus dem die Art und die Dauer der Erkrankung hervorgehen müssen. Bringt der Arbeitnehmer kein Attest bei, ist die Nachgewährung von Urlaub ausgeschlossen.

Wie schnell das Attest dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, regelt § 9 BUrlG nicht. Jedoch muss der Arbeitgeber so lange keinen zusätzlichen Urlaub gewähren, wie ihm das Attest nicht vorgelegt wird.

Die Nachgewährung des Urlaubs

Hat der Arbeitnehmer durch Attest nachgewiesen, dass er für den ganzen oder Teile des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt war, steht ihm für den fraglichen Zeitraum sein Urlaubsanspruch weiter zu.

Dabei muss er über einen erneuten Urlaubsantritt ebenso wie beim originären Urlaub wieder mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten und bei diesem um Gewährung des Urlaubs nachsuchen.

Gar keine gute Idee ist es, den nachzugewährenden Urlaub ohne Absprache mit dem Arbeitgeber einfach an den durch Krankheit beeinträchtigten Urlaub „dranzuhängen“. Ohne Absprache mit dem Arbeitgeber stellt ein solches Verhalten eine unzulässige Selbstbeurlaubung dar und kann eine Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen

Abgesehen von dem Erhalt seiner Urlaubsansprüche durch Vorlage eines Attests ist der Arbeitnehmer auch im Urlaub verpflichtet, seinen Arbeitgeber nach § 5 EFZG unverzüglich von seiner Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten.

Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall auch kein Urlaubsentgelt, sondern Entgeltfortzahlung nach dem EFZG.

Bei Aufenthalt im Ausland hat der Arbeitgeber die Kosten für die Übermittlung der Nachricht zu tragen, § 5 Abs. 2 S. 2 EFZG.