Urlaub während des Kündigungsrechtsstreits - Worauf muss man achten?

Die Frage, ob und unter welchen Umständen Urlaub gewährt wird oder zu nehmen ist, taucht auch immer wieder in Zusammenhang mit Kündigungsverfahren auf. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ordentlich oder auch fristlos gekündigt, dann steht neben dem grundsätzlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch immer die Frage im Feuer, ob der Arbeitnehmer in dieser Situation noch Urlaub beanspruchen kann und der Arbeitgeber diesen Urlaub sogar zu gewähren hat.

Als Grundsatz müssen beide Parteien folgendes berücksichtigen:

Bei einer ordentlichen Kündigung, die der Arbeitgeber unter Wahrung einer Kündigungsfrist ausgesprochen hat, läuft das Arbeitsverhältnis mitsamt sämtlichen wechselseitigen Pflichten bis zum Beendigungszeitpunkt weiter. Bis zum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Arbeitnehmer nicht nur Lohn- sondern selbstverständlich auch Urlaubsansprüche zu.

Will der Arbeitnehmer den Urlaub noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nehmen und sprechen keine Gründe im Sinne von § 7 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) gegen den vom Arbeitnehmer gewünschten Urlaubstermin, ist der Urlaub vom Arbeitgeber zu gewähren.

Bei einer fristlosen Arbeitgeberkündigung nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Zeit, um noch ausstehenden Urlaub in Natura zu nehmen, bleibt dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht mehr. Sind aber noch Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers offen und unerledigt, so steht im Falle einer außerordentlichen Kündigung ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG im Raum.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage anstrengt?

Nimmt der Arbeitnehmer die gegen ihn gerichtete Kündigung nicht unwidersprochen hin und erhebt er eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, dann ist die Wirksamkeit der Kündigung und der Bestand des Arbeitsverhältnisses vom Ausgang dieses gerichtlichen Verfahrens abhängig.

Wird die Kündigung am Ende der Tage für unwirksam erklärt und war der Arbeitgeber während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits mit der Entgegennahme der ihm vom Arbeitnehmer ausdrücklich angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug, dann schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit des Gerichtsverfahrens nicht nur den kompletten Arbeitslohn, sondern auch die Gewährung sämtlicher angefallenen Urlaubstage.

Der Urlaub kann während eines Kündigungsrechtsstreits verfallen

Der Arbeitnehmer, der gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, muss allerdings beachten, dass seine Urlaubsansprüche während des Laufs des Gerichtsverfahrens erlöschen können.

Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub bis zum Ende des Kalenderjahres, gegebenenfalls noch bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen, § 7 Abs. 3 BUrlG. Lässt der Arbeitnehmer diese Fristen verstreichen, erlischt sein Anspruch auf Erholungsurlaub. Diese Rechtsfolge kann der Arbeitnehmer auch nicht durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verhindern.

Der Arbeitnehmer wird daher auch während eines Kündigungsrechtsstreits gegebenenfalls rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragen müssen. Wird dem Arbeitnehmer dann der Urlaub verweigert, bestehen nach für den Arbeitnehmer günstigen Abschluss des Kündigungsprozesses Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen des nicht gewährten Urlaubs.

Arbeitgeber muss zwischen Freistellung und Urlaub klar differenzieren

Der Arbeitgeber wiederum hat nach einer von ihm ausgesprochenen Kündigung zur Vermeidung von Rechtsverlusten zwingend darauf zu achten, dass er Urlaubsansprüche des gekündigten Arbeitnehmers dadurch zum Erlöschen bringt, indem er dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub ausdrücklich gewährt.

Beschränkt sich der Arbeitgeber nämlich darauf, den Arbeitnehmer lediglich „freizustellen“, dann berührt diese Freistellung den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht. Für den Arbeitnehmer muss bei einer Suspendierung von seiner Arbeitspflicht auch nach erfolgter Kündigung jedenfalls deutlich erkennbar sein, dass ihm der Arbeitgeber Urlaub gewähren und nicht nur einfach freistellen will.

Beschränkt sich der Arbeitgeber auf eine bloße Freistellung, dann hat er bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls in Geld abzufinden.