Urlaub nehmen - Wartezeit für neu eingestellte Arbeitnehmer

Nach dem Gesetz erwirbt ein neu eingestellter Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Bis dahin darf er keinen Urlaub, auch nicht anteilig, nehmen. Kann er in dem Kalenderjahr seine Wartezeit nicht mehr erfüllen (z.B. der Arbeitnehmer wird zum 01.08. eingestellt, die Wartezeit läuft damit erst am 31.01. des Folgejahres ab), hat er nur Anspruch auf einen anteiligen Urlaub und zwar 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat (in unserem Beispiel: 5/12 (August bis Dezember).

Der Urlaub ist auf Verlangen des Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr zu übertragen, nachdem er diesen Teilanspruch während der laufenden Wartezeit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr einbringen kann. Nach Ablauf der Wartezeit kann der Arbeitnehmer jederzeit -natürlich nach Genehmigung des Arbeitgebers- seinen vollen Urlaubsanspruch auch z.B. schon zu Beginn des Jahres nehmen.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Wartezeit sind zwingend, d.h. in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von diesen Vorschriften abgewichen werden. Allerdings erlaubt das Gesetz nachteilige abweichende Regelungen durch einen einschlägigen Tarifvertrag.