Was ist Zusatzurlaub und wer bekommt ihn?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 125 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9.Teil) einen Anspruch auf fünf Arbeitstage zusätzlichen und bezahlten Urlaub.

Mit diesem Zusatzurlaub soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein schwer behinderter Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit schneller an seine Leistungsgrenzen stößt, als dies bei einem gesunden Arbeitnehmer der Fall ist.

Der Zusatzurlaub wird dem Schwerbehinderten zusätzlich zu seinem regulären Urlaub gewährt. Dabei wird nicht nur der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aufgestockt, sondern die fünf zusätzlichen Urlaubstage werden zu einem möglicherweise darüber hinaus gehenden vertraglichen oder durch Tarifvertrag begründeten Urlaubsanspruch addiert.

Eine besondere Gestattung oder ein Anerkenntnis des Zusatzurlaubs durch den Arbeitgeber des Schwerbehinderten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es reicht im Einzelfall aus, dass der Schwerbehinderte seinen Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Tagen im Kalenderjahr gegenüber seinem Arbeitgeber schlicht einfordert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem Zusatzurlaub allerdings kein Anspruch auf ein zusätzliches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglicherweise für den Erholungsurlaub vereinbarten Urlaubsgeldes verbunden. Der Schwerbehinderte erhält also für den Zusatzurlaub lediglich das normale Urlaubsentgelt.

Tritt die Schwerbehinderung erst während eines Kalenderjahres ein, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die vollen fünf Tage Zusatzurlaub. Vielmehr hat er nach § 125 SGB IX für jeden Monat der Schwerbehinderung lediglich einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs von fünf zusätzlichen Urlaubstagen.