Was passiert, wenn der Arbeitgeber zu viel Urlaub gewährt hat?

Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer mehr Urlaub genommen hat, als ihm nach dem Gesetz und den Regelungen in dem Arbeitsvertrag zusteht.

Grund für eine solche Konstellation kann eine unbeabsichtigte Falschberechnung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers sein.

Aber auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit nach § 4 BUrlG in der ersten Jahreshälfte seinen kompletten Jahresurlaub von 24 Werktagen nimmt und dann sein Arbeitsverhältnis aber zum Beispiel zum 30.06. auflöst, muss der Arbeitgeber im Nachhinein feststellen, dass zumindest ein Teil der von ihm gewährten Freistellung ebenso wenig eine Rechtsgrundlage hatte, wie ein Teil des von ihm gezahlten Urlaubsentgeltes.

Regelung im Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz beschäftigt sich mit solchen Fällen nur am Rande. So ist in § 5 Abs. 3 BUrlG ist für einen ganz bestimmten Fall des zuviel genommenen Urlaubs ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber das insoweit zuviel gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern kann.

Eine Rückforderung von Urlaubsentgelt ist nach § 5 Abs. 3 BUrlG dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit nach § 4 BUrlG in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres bereits zuviel Urlaub – und damit verbunden Urlaubsentgelt – erhalten hat und dann in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheidet.

Für diesen Spezialfall ordnet das Gesetz an, dass es bei dem gewährten Urlaub und dem bereits bezahlten Urlaubsentgelt sein Bewenden haben soll. Eine Rückforderung von, dem Grunde nach zu viel bezahltem, Urlaubsentgelt durch den Arbeitgeber scheidet demnach aus.

Einem Arbeitgeber ist aber unbenommen, einen bereits gewährten, aber noch nicht genommenen, Urlaub auch partiell zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Urlaub wegen eines Ausscheidens des Arbeitnehmers ganz oder in Teilen nicht mehr gegeben sind.

Zivilrechtliche Rückabwicklung von zu viel gewährtem Urlaub

In sonstigen, nicht von § 5 Abs. 3 BUrlG erfassten, Fällen spricht freilich nichts dagegen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen, die er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem zuviel und damit rechtsgrundlos gewährten Urlaub hat zukommen lassen, nach den Vorschriften des Bereicherungsrechtes in §§ 812 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurückfordert.

Nach den §§ 812 ff. BGB hat derjenige, der eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat, kein Recht, diese Leistung zu behalten, sondern muss sie an denjenigen, von dem er die Leistung erhalten hat, herausgeben.

Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“.

Erweist sich der Arbeitnehmer also für den bewusst überobligatorisch gewährten Urlaub nicht ausreichend dankbar und packt den Arbeitgeber im Nachhinein die Reue, so kann der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht wieder rückgängig machen.