Pflichten des Arbeitgebers - Pflichtverletzungen und ihre Konsequenzen

Die Pflichten des Arbeitgebers

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist die Pflicht, die vereinbarte Vergütung zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Darüber hinaus obliegen jedoch auch ihm zahlreiche Nebenpflichten. Dazu gehört z.B. die Pflicht, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, ihm Urlaub zu gewähren oder das Entgelt bei Krankheit fortzuzahlen.

Darüber treffen den Arbeitgeber ein Vielzahl von Hinweis-, Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten des Arbeitnehmers, die auch gerne unter den Oberbegriff der sog. "Fürsorgepflichten" zusammengefasst werden. Die Fürsorgepflichten umfassen dabei insbesondere die Pflicht,

  • die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers zu schützen
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, betriebliche Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die für die Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit weitgehend geschützt ist. Hierzu existiert eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen. Zu diesem Schutzgedanken zählt jedoch auch, den Arbeitnehmer vor Überanstrengung oder Überforderung zu schützen.

  • die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen
    Die sich hieraus ergebenden Pflichten sind vielfältig. Sie zielen alle darauf hin ab, die Ehre und die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu wahren. Hieraus leitet sich insbesondere die Pflicht für den Arbeitgeber ab, die Personaldaten als auch die Personalakte des Arbeitnehmers vertraulich zu behandeln, von negativen und bloßstellende Äußerungen abzusehen, unzulässige Überwachungen wie z.B. das heimliche Mithören von Telefongesprächen zu unterlassen, Angriffe Dritter wie Mobbing, sexuelle Belästigung oder sonstigen Ehrverletzungen abzuwehren.

  • das Eigentum und das Vermögen des Arbeitnehmers zu schützen
    Regelmäßig bringt der Arbeitnehmer Gegenstände mit ihn den Betrieb, die für ihn persönlich (z.B. Geldbörse, Schlüssel) oder z.B. auch für die Arbeit (z.B. Arbeitskleidung, Werkzeug) unentbehrlich sind. Den Arbeitgeber treffen hierbei Schutzpflichten. Richtet er abschließbare Schränke oder Schreibtische ein, so muss er dafür Sorge tragen, dass sie funktionstüchtig bleiben. Für den Verlust besonders wertvoller Gegenstände, die noch dazu in keinem Zusammenhang zur Arbeit stehen, ist er jedoch nicht verantwortlich. Im Bereich des Vermögensschutzes ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen und Rentenversicherung ordnungsgemäß und pünktlich abzuführen.

Pflichtverletzungen und ihre Konsequenzen - Was tun, wenn der Arbeitgeber mit der Vergütung in Zahlungsrückstand gerät?

Kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Rückstand, ist dies für den Arbeitnehmer regelmäßig besonders unangenehm, da auch er damit seinen laufenden Verbindlichkeiten wie Miete, Unterhalt der Familie, Kredite, etc. nicht oder nur eingeschränkt nachkommen kann.

Zahlungsverzug liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit nicht leistet. Die Fälligkeit der Vergütung bestimmt sich, soweit im Arbeitsvertrag keine Fälligkeitsabrede getroffen wurde, nach dem Gesetz. In den Fällen, in denen die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist (z.B. monatlich), ist die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf des Zeitabschnittes (damit am 01. des Folgemonats) zur Zahlung fällig. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann der Tarifvertrag abweichende Fälligkeiten vorsehen.

Ist für die Zahlung der Vergütung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (z.B. 01., 03. oder 15. des Monats) und das ist in der Regel der Fall, bedarf es für den Eintritt des Zahlungsverzuges des Arbeitgebers auch keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer.

Ist der Arbeitgeber mit der Vergütung in Zahlungsverzug stehen dem Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten offen:

  • Er kann gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der Vergütung klagen und ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung beim Arbeitgeber beitreiben.

  • Er kann ein sog. Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen, d.h. seine (weitere) Arbeitsleistung aufgrund des Zahlungsrückstandes vorläufig verweigern. Der Arbeitnehmer sollte sich allerdings davor hüten, ohne Ankündigung der Arbeit fernzubleiben. Hierin kann ein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers liegen, das den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Der Arbeitnehmer sollte daher immer sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer durch entsprechende Ankündigung geltend machen. Nicht in allen Fällen des Zahlungsverzuges ist allerdings nach der Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht zulässig. Ist der Gehaltsrückstand im Verhältnis nur gering oder ist er nur vorübergehender Natur, so berechtigt dies den Arbeitnehmer im allgemeinen nicht, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitgeber hierdurch ein verhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde.

  • Ist der Zahlungsrückstand erheblich - mindestens zwei Monatsgehälter - kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach einer vorherigen Abmahnung des Arbeitsgebers auch außerordentlich kündigen und ggf. zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen.

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten fahrlässig oder schuldhaft, kann der Arbeitnehmer selbstverständlich zunächst zur Erfüllung bzw. zur Unterlassung anmahnen. Bei erheblichen (anhaltenden) Verstößen kann der Arbeitnehmer u.U. auch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und seine Arbeitsleistung vorläufig zurückhalten (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Pflichten des Arbeitnehmers).

Nicht zuletzt kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch auf Schadensersatz haften.