Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter kontrollieren?

Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag vor allem, ihn regelmäßig und vertragsgemäß zu entlohnen. Im Gegenzug sagt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu, dass er ihm seine Arbeitkraft zur Verfügung stellt und die zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Leistungen pünktlich und regelmäßig erbringt.

Der Arbeitnehmer hat es dabei im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses relativ einfach, wenn der überprüfen will, ob der Arbeitgeber seiner Hauptleistungspflicht, nämlich der Zahlung des Gehalts, ordnungsgemäß nachkommt. Ein Blick auf den Kontoauszug verschafft dem Arbeitnehmer hier regelmäßig Klarheit.

Der Arbeitgeber hat es da schon schwerer, wenn er überprüfen will, ob der Arbeitnehmer seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Umso größer ist zuweilen das Bedürfnis des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit zu kontrollieren und zu überwachen.

Rechtsgrundlagen eines Kontrollrechts

Dem Grunde nach kann sich ein Kontrollrecht für den Arbeitgeber aus einer entsprechenden Klausel in einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder auch aus dem individuellen mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.

Die Rechtfertigung zu Kontrollmaßnahmen durch den Arbeitgeber kann sich weiter auch daraus ergeben, dass solche Kontrollen in der Branche oder zumindest in dem Betrieb üblich sind.

Auch konkrete Vorkommnisse im Betrieb rechtfertigen Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber. Werden zum Beispiel Stundenaufzeichnungsunterlagen manipuliert, sind Geschäftsgeheimnisse verraten worden, wird das Telefon oder das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken genutzt oder steht ein Arbeitnehmer im Verdacht, während einer von ihm angezeigten Arbeitsunfähigkeit in Wahrheit einer lukrativen Nebentätigkeit nachzugehen, dann besteht für den Arbeitgeber ein Recht dazu, entsprechende Kontroll- und Überwachungsmechanismen einzurichten.

Fehlt aber eine der vorbeschriebenen Rechtfertigungen, dann kann der Arbeitgeber Kontrollmaßnahmen nicht einseitig anordnen und durchführen.

Grenzen des Kontrollrechts des Arbeitgebers

Ein Kontrollrecht des Arbeitgebers besteht nie schrankenlos. Der Arbeitgeber hat, mag sein Kontrollbedürfnis auch noch so ausgeprägt sein, immer das durch die Verfassung in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht seines Mitarbeiters zu respektieren. Daraus resultiert insbesondere das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dass seine Überwachungsmaßnahmen verhältnismäßig sein müssen.

Kontrollen der eigenen Mitarbeiter haben grundsätzlich offen und für jeden wahrnehmbar zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen zulässig. Die Privat- und vor allem die Intimsphäre seines Mitarbeiters hat der Arbeitgeber in jedem Fall zu respektieren. So wären beispielsweise Überwachungskameras in Umkleideräumen der Mitarbeiter in jedem Fall ein absolutes No-Go.

Wenngleich umstritten, akzeptieren Gerichte im Einzelfall in diesem Zusammenhang auch Überwachungsergebnisse eines vom Arbeitgeber engagierten Detektivbüros. Insbesondere bei vermuteten Eigentumsdelikten in Zusammenhang mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, wird der verdeckte Einsatz von Ermittlern als rechtmäßig akzeptiert. Können die Verdachtsmomente mit Hilfe eines Detektivs untermauert werden, ist der betroffene Arbeitnehmer sogar verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten für den Detektiveinsatz zu bezahlen (BAG, Urteil vom 03.12.1985, 3 AZR 277/84).

Betriebsrat ist einzubinden

Existiert bei dem betroffenen Unternehmen ein Betriebsrat, so hat dieser bei vom Arbeitgeber geplanten und auf mehrere Arbeitnehmer bezogene Überwachungsmaßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 BetrVG ein im Zweifel auch erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Sobald er Arbeitgeber also in einem mit einem Betriebsrat ausgestatteten Unternehmen eine kollektive Maßnahme einführen will, mit dem die Arbeitnehmer mittels technischer Einrichtungen überwacht werden sollen, so hat der Betriebsrat hierüber mitzubestimmen.