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Die Ausbildungsvergütung – Der Lohn in der Lehre
Wenngleich ein Auszubildender während seiner Lehrzeit in der Regel noch nicht wie eine vollwertige Arbeitskraft eingesetzt werden kann, profitiert der ausbildende Betrieb doch sehr schnell von seinen Lehrlingen.
Es versteht sich daher von selbst, dass das ausbildende Unternehmen dem Auszubildenden während der Lehrzeit eine Vergütung zu bezahlen hat. Diese Pflicht ist in § 17 Abs. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) verankert. Danach hat der Arbeitgeber seinem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
In aller Regel sind nähere Einzelheiten zu Umfang und Höhe der Ausbildungsvergütung in dem zugrunde liegenden Ausbildungsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt. Die Ausbildungsvergütung ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt, § 17 Abs. 1 S. 2 BBiG.
Soweit das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus beschäftigt, so ist dies besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen, § 17 Abs. 3 BBiG.
Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Kalendermonat ist vom Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, § 18 Abs. 2 BBiG.
Die Vergütung ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der sich der Auszubildende in der Berufsschule befindet oder Prüfungen zu absolvieren hat.
Ebenfalls hat der Auszubildende einen Anspruch auf Weiterzahlung seiner Vergütung, wenn er unverschuldet arbeitsunfähig krank ist, § 19 Abs. 1 BBiG.
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