Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess

Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kündigung erklärt, dann ist es das gute Recht des Arbeitnehmers, die Wirksamkeit dieser Kündigung in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall spätestens drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber erheben, § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).

Ist eine solche Kündigungsschutzklage erhoben, dann überprüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Entscheidet das Gericht zugunsten des Arbeitgebers, dann ist die Kündigung wirksam, das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin beendet.

Fällt die Entscheidung des Gerichts allerdings zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers aus und erklärt das Gericht die Kündigung für unwirksam, dann hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass sein bisheriges Arbeitsverhältnis zu unveränderten Konditionen fortgesetzt wird.

Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist oft zerrüttet

Soweit die graue Theorie. In der Praxis kommt es hingegen oft vor, dass nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet ist. Oft wird in Arbeitsgerichtsprozessen mit derart harten Bandagen gekämpft, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Anbetracht der wechselseitigen Vorwürfe nicht mehr gerade in die Augen sehen können.

Der Arbeitnehmer kann sich, selbst wenn die Chancen für seine Kündigungsschutzklage ausgesprochen gut sind, im Zweifel nicht mehr vorstellen, für „so einen“ Arbeitgeber jemals wieder tätig zu werden.

Dem Arbeitgeber kann ebenso klar sein, dass eine Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen würde.

Auflösungsantrag kann Lage befrieden

Ist eine Situation in einem Arbeitsgerichtsprozess derart verfahren, dass es vor allem der Arbeitnehmer nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage ausschließt, seinen Weiterbeschäftigungsanspruch in der Praxis geltend zu machen, dann sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Lösung vor, die den Interessen beider Konfliktparteien entgegen kommt.

Der Arbeitnehmer kann nämlich im laufenden Kündigungsschutzprozess den Antrag stellen, dass – trotz Unwirksamkeit der Kündigung – das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aussprechen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen soll. Dieser Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Arbeitnehmer gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt auch wieder zurückgenommen werden, ohne dass der Arbeitgeber hierzu sein Einverständnis geben müsste.

Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat das Gericht den Zeitpunkt zu wählen, zu dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte, § 9 Abs. 2 KSchG.

Auch der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag stellen

Auch der Arbeitgeber kann vor Gericht den Antrag stellen, dass das Gericht – trotz Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aussprechen soll.

Voraussetzung für die Begründetheit eines solchen arbeitgeberseitigen Antrages ist, dass Gründe für die Annahme vorliegen, dass „eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten“ ist.

Dabei versteht es sich von selber, dass an einen solchen arbeitgeberseitigen Antrag strengere Anforderungen zu stellen sind, als an einen vom Arbeitnehmer gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wenn nämlich die vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe, die für eine Trennung vom Arbeitnehmer sprechen sollen, schon keine Kündigung rechtfertigen können, so bedarf es des Hinzutretens besonderer Umstände, dass diese Gründe eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen sollen.

Auch bei einem vom Arbeitgeber gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist dieser bei tatsächlicher Auflösung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Arbeitnehmer verpflichtet, §§ 9, 10 KSchG. Die Abfindung kann bis zu 18 Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers entsprechen.