Darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeiten?

Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzes demnach von den Anstrengungen des Arbeitslebens erholen und für die kommenden Belastungen fit machen.

Diesen Zweck des Urlaubs würde der Arbeitnehmer unterlaufen, wenn er die arbeitsfreie Zeit nutzen würde, um sich mit einer anderen Beschäftigung ein Zubrot zu verdienen.

Um dies zu verhindern und die Erholungsfunktion des Urlaubs sicher zu stellen, widmet sich ein eigener Paragraf im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit dem für den Arbeitnehmer bestehenden Verbot, sich während seines Erholungsurlaubs in eine andere – entgeltliche – Beschäftigung zu stürzen.

Nach § 8 BUrlG gilt nämlich folgendes:

Was ist verboten – Was ist erlaubt?

Nach § 8 BUrlG ist dem Arbeitnehmer allerdings ausdrücklich nur eine auf den Verdienst von Geld oder geldwerten Leistungen gerichtete Erwerbstätigkeit während seines Urlaubs untersagt. Auf welcher Grundlage der Arbeitnehmer dabei den Hinzuverdienst während seines Urlaubs anstrebt, ist unerheblich.

Untersagt ist es also sowohl, sich von einem anderen Unternehmen gegen Entgelt während der Urlaubszeit beschäftigen zu lassen als auch die Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung.

Der Arbeitnehmer wird aber durch § 8 BUrlG keineswegs dazu vergattert, während seines Urlaubs absolut untätig zu bleiben. Wenn der Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub seinen Garten umgraben oder Arbeiten am eigenen Haus ausführen will, so ist dies selbstverständlich erlaubt.

Zulässig ist es auch, wenn der Arbeitnehmer aus reiner Gefälligkeit einem Freund oder Nachbarn hilft.

Aber auch eine im Urlaub ausgeführte Erwerbstätigkeit muss nicht zwangsläufig unzulässig sein. Die Tätigkeit muss vielmehr nach § 8 BUrlG dem Urlaubszweck ausdrücklich widersprechen. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, wie belastend und schwer die Nebentätigkeit ist und ob auch in Anbetracht der Tätigkeit eine mit dem Urlaub verbundene Erholung ausgeschlossen werden kann.

Rechtsfolgen eines unzulässigen Nebenjobs während des Urlaubs

Ist der Erholungszweck des Urlaubs durch eine entgeltliche Tätigkeit des Arbeitnehmers gefährdet, dann ist die Aufnahme der Nebentätigkeit während des Urlaubs unzulässig.

Dies führt allerdings nicht dazu, dass etwa das Vertragsverhältnis zwischen dem „urlaubenden“ Arbeitnehmer und seinem Vertragspartner für den Nebenjob unwirksam wäre. § 8 BUrlG stellt keine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar.

Sanktionen können sich vielmehr im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abspielen.

Verstößt der Arbeitnehmer nämlich gegen die Vorgabe aus § 8 BUrlG, dann kann er vom Arbeitgeber, notfalls auch vor Gericht, auf Unterlassen der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.

Gerade bei wiederholtem und vom Arbeitgeber bereits abgemahnten Verstoß gegen § 8 BUrlG kommt im Einzelfall auch eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht.