Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz

Sinn und Zweck des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) ist es in erster Linie, für gewisse Branchen in Deutschland arbeitsrechtliche Mindeststandards zu definieren, die von in- und ausländischen Arbeitgebern für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Ein Kernbestand von Arbeitsbedingungen soll nach dem AEntG in ausgewählten Branchen gelten, gleich ob die in diesen Branchen tätigen Arbeitnehmer aus dem Inland oder dem Ausland kommen.

Insbesondere für in Deutschland tätige ausländische Arbeitnehmer, die arbeitsrechtlich weiterhin in ihrem Herkunftsland verwurzelt sind, sollen zu deren aber auch zum Schutz der inländischen Arbeitnehmer vor Lohndumping die Rahmenbedingungen Anwendung finden, die am Arbeitsort in Deutschland gelten.

In den Schutzbereich des AEntG sind derzeit folgende Branchen einbezogen:

  • das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe
  • die Gebäudereinigung,
  • Briefdienstleistungen,
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Ziel des Arbeitnehmerentsendegesetzes ist es nach § 1 AEntG

  • die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer,
  • die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen,
  • die Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und
  • die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren.

Einen solch anspruchsvollen Aufgabenkatalog kann ein Gesetz nur dann erfüllen, wenn Verstöße gegen das Gesetz entsprechend sanktioniert sind.

Zentrale Sanktionsvorschrift ist hier im Arbeitnehmerentsendegesetz der § 23 AEntG. Nach diesem Paragrafen sind diverse Verstöße gegen die Bestimmungen des AEntG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro belegt.

Nichtgewährung von Mindestarbeitsbedingungen

Die zentrale Bußgeldvorschrift findet sich dabei in § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG. Danach muss derjenige in- oder ausländische Arbeitgeber mit einem Bußgeld rechnen, der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 AEntG in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4-6 AEntG Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet.

Bereits die Nichteinhaltung bzw. die Nichtgewährung von Arbeitsbedingungen, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG zu der Verhängung eines Bußgeldes führen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ein Lohn ausbezahlt wird, der unter dem tariflich vorgesehenen Mindestlohn liegt.

§ 23 Abs. 1 Nr. 2-9 AEntG sieht Bußgelder bei Verstößen gegen Mitwirkungs-, Auskunfts-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers vor.

Besonders brisant sind sämtliche Bußgeldvorschriften in § 23 AEntG für den Arbeitgeber deswegen, da § 23 AEntG ausdrücklich sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln mit einem Bußgeld bedroht. Es reicht für die Verhängung eines Bußgeldes nach § 23 AEntG also aus, wenn im konkreten Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und dadurch gegen zwingende Vorschriften des AEntG verstoßen wird. Ein vorsätzliches Handeln im vollen Bewusstsein des Regelverstoßes ist nicht erforderlich.