Sanktionen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Arbeiten kann Spaß machen – Zuviel Arbeiten kann aber auch die Gesundheit schädigen. Dieser Erkenntnis trägt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Rechnung und sieht für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende verbindlich einzuhaltende Höchstarbeitszeiten vor.

Das Arbeitszeitgesetz wendet sich dabei ausschließlich an den Arbeitgeber. Dieser hat sicherzustellen, dass die im Gesetz normierten Höchstarbeitszeiten von seinen Arbeitnehmern eingehalten werden.

Die Einhaltung der Spielregeln des ArbZG überwachen zum einen staatliche Aufsichtsbehörden und diese können beim Arbeitgeber im Einzelfall Arbeitszeitnachweise und sonstige Auskünfte einzuholen, § 17 ArbZG.

Gleichzeitig sehen die §§ 22 und 23 ArbZG aber auch Bußgeld- und sogar Strafvorschriften für diejenigen Arbeitgeber vor, die sich nicht an die Einhaltung der Normen des ArbZG halten.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, gleich ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt.

In § 18 ArbZG sind gewisse Personengruppen von der Anwendbarkeit des Gesetzes ausgenommen. Danach unterfallen unter anderem leitende Angestellte, Chefärzte und (!) Geistliche, die im liturgischen Bereich der Kirchen tätig werden, nicht dem Schutz des Arbeitszeitgesetzes.

Welche Regeln gelten?

Welche Grenzen Arbeitgeber bei der Arbeitszeit einzuhalten und welche Ruhepausen sie ihren Mitarbeitern zu gewähren haben, regeln die §§ 3 ff. ArbZG.

Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, § 3 ArbZG.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen, § 4 ArbZG.

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, § 5 Abs. 1 ArbZG.

Abweichungen von den vorstehenden Grundsätzen sieht das Gesetz an zahlreichen Stellen vor. So sind u.a. Aufweichungen der Arbeitszeitregelungen durch abweichende tarifvertragliche Regelungen oder aber auch nach § 14 ArbZG in außergewöhnlichen Fällen möglich.

Weiter enthält das Arbeitszeitgesetz zur Zulässigkeit von Nacht- und Schichtarbeit sowie zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen detaillierte Regelungen.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

§§ 22 und 23 ArbZG sehen empfindliche Sanktionen für den Arbeitgeber vor, der gegen die Vorschriften des ArbZG verstößt.

§ 22 ArbZG enthält Bußgeldvorschriften für den Fall, dass ein Arbeitgeber vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gegen Arbeitszeitbestimmungen des Gesetzes verstößt. Wer Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Zeitgrenzen hinaus für sich arbeiten lässt, wer Ruhepausen nicht in erforderlichem Umfang gewährt oder einen Arbeitnehmer unzulässig an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, der muss sich im Zweifel mit Bußgeldern in einer Höhe bis zu 15.000 Euro beschäftigen.

Noch gravierender sind die Sanktionen für den Arbeitgeber, wenn er durch bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen das ArbZG die Gesundheit oder Arbeitskraft seines Arbeitnehmers gefährdet oder den Verstoß beharrlich wiederholt.

In diesen Fällen wartet auf den Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, § 23 Abs. 1 ArbZG.

Wird durch den Verstoß die Gefahr für die Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers lediglich fahrlässig verursacht, so ermäßigt sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen.