Urlaubsanspruch bei Ausscheiden - Urlaubsabgeltung - Urlaubsbescheinigung

Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit (6 Monate, s.o.) oder -nach Ablauf der Wartezeit- in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (also bis zum 30.06.) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er nach den gesetzlichen Vorschriften einen anteiligen Urlaubsanspruch von 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits mehr Urlaub genommen, als ihm eigentlich zum Zeitpunkt des Ausscheidens zusteht, können die zuviel genommenen "Urlaubstage" bzw. vielmehr die hierfür gezahlte Vergütung nicht zurückgefordert werden.

Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen (gesetzlichen Mindest-)Urlaubsanspruch. Vielfach sehen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge für den Fall des Ausscheidens nach dem 30.06. auch eine "Zwölftelungsregelung" vor. Diese ist zulässig, allerdings nur für den Urlaubsanspruch der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.

Kommt nach der Zwölftelung weniger heraus als der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch, ist mindestens dieser gesetzliche Anspruch zu gewähren. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen (5-Tage-Woche). Er scheidet zum 30.08. (= 2. Hälfte des Kalenderjahres) aus. Eine vertragliche Zwölftelungsregelung vorausgesetzt, hat er damit bei seinem Ausscheiden einen Anspruch von 8/12 = 16.66 Tagen. Die Zwölftelungsregelung verstößt in diesem Fall gegen den gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (20 Tage bei 5-Tage-Woche). Der Arbeitnehmer hat daher bei seinem Ausscheiden den gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage.

Bereits genommener Urlaub ist auf den errechneten Urlaubsanspruch anzurechnen.

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten. Eine Abgeltung kommt jedoch nur in diesem Fall in Betracht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann sich der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht "auszahlen" lassen.

Der Arbeitgeber ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub aushändigen.

Diese Bescheinigung sollte der Arbeitnehmer sodann seinem neuen Arbeitgeber vorlegen. Hierzu ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, allerdings kann der neue Arbeitgeber bis zur Vorlage dieser Bescheinigung die Gewährung von Urlaub verweigern.

Der neue Arbeitgeber sollte auch von seinem "Verweigerungsrecht" Gebrauch machen, um die Gefahr auszuschließen, dass der Arbeitnehmer ggf. auf diese Art und Weise versucht, "doppelten Urlaub abzukassieren".