Wann erlischt der Urlaubsanspruch?

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Selbst wenn im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zur Frage des Urlaubs nichts geregelt ist, so muss der Arbeitgeber doch jedem seiner Mitarbeiter in jedem Jahr einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen gewähren.

Nachdem die Urlaubszeit als die schönste Zeit im Jahr beschrieben wird, ist es für den Arbeitnehmer wesentlich zu wissen, dass sein zuweilen mühsam erarbeiteter Urlaubsanspruch auch erlöschen kann, ohne dass der Arbeitnehmer am Strand oder in den Bergen tatsächlich Erholung gefunden hat.

Dem Grunde nach ist der Urlaubsanspruch relativ gut gegen ein vom Arbeitnehmer höchst unerwünschtes Erlöschen geschützt. Insbesondere eine Fallkonstellation sogt jedoch immer wieder dafür, dass der Urlaubsanspruch erlischt, bevor der Urlaub genommen wurde.

Erlöschen durch Erfüllung des Urlaubsanspruchs

Der gesetzlich garantierte Urlaubsanspruch erlischt zunächst einmal, wenn er vom Arbeitgeber gewährt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub auch angetreten hat.

Dabei gibt es keinen Urlaub zweiter Klasse. Selbst wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den konkreten Urlaubszeitraum nur schwer einig wurden und der Arbeitnehmer den ihm zugewiesenen Urlaub eher zähneknirschend angetreten hat, zählen die genommenen Urlaubstage als vollwertiger Urlaub.

Es kommt für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs und das damit verbundene Erlöschen des Anspruchs auf Urlaub also ausdrücklich nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub zu dem von ihm geäußerten Wunschtermin nehmen konnte.

Erlöschen durch Zeitablauf

Wesentlich überraschender als ein Erlöschen des Urlaubanspruchs durch Erfüllung trifft den Arbeitnehmer regelmäßig das Erlöschen des Anspruchs auf Urlaub wegen Ablauf des Urlaubsjahres.

Der Urlaub muss grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden, § 7 Abs. 3 BUrlG. Nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Urlaub ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres verschoben werden.

Nimmt der Arbeitnehmer den ins Folgejahr übertragenen Urlaub dann aber nicht bis spätestens Ende März, dann erlischt sein (übertragener) Urlaubsanspruch. Wenn sich der Arbeitnehmer also nicht durch Anmeldung seiner übertragenen Urlaubsansprüche um die Realisierung seines Urlaubanspruchs kümmert und bleibt auch der Arbeitgeber inaktiv, dann löst sich der Anspruch auf die übertragenen Urlaubstage in Luft auf.

Diese Rechtsfolge ist für den Arbeitnehmer umso bedauerlicher, als an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs auch kein Ersatzanspruch, etwa auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs, tritt.

Erlöschen durch Tod des Arbeitnehmers

Der Urlaubsanspruch erlischt weiter nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10, mit dem Ableben des Arbeitnehmers. Die Erben des Arbeitnehmers haben keinen Anspruch auf Abgeltung von zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers noch offenen Urlaubstagen.

Verzicht auf Urlaub möglich?

Wenngleich in der Praxis eher selten anzutreffen, bleibt abschließend noch der Hinweis, dass ein Arbeitnehmer nicht wirksam auf den ihm zustehenden gesetzlichen Mindest-Urlaubsanspruch verzichten kann. Ein entsprechend auch ausdrücklich erklärter Verzicht auf vertragliche oder auch tarifvertraglich begründete Urlaubstage wäre unwirksam.

Möglich wäre hingegen, dass ein Arbeitnehmer auf einen vertraglich oder tarifvertraglich begründeten Urlaubsanspruch, der über das gesetzliche Mindestmaß von 24 Werktagen hinausgeht, verzichtet.