Illegale Arbeitnehmerüberlassung §§ 15 ff. AÜG

Hinter dem unscheinbaren Begriff der Arbeitnehmerüberlassung verbirgt sich ein in Deutschland ständig wachsender Markt für Leiharbeitnehmer. Über 10.000 Unternehmen in Deutschland beschäftigen sich alleine damit, anderen Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Markt boomt und vor allem die verarbeitende Industrie nutzt die Möglichkeiten, Personal kurzfristig ab- und vor allem problemlos wieder abbauen zu können in immer stärkeren Maße.

Für rund 2% der arbeitenden Bevölkerung, die als Leiharbeitnehmer tätig sind bedeutet dies in aller Regel, dass sie zwar die gleiche Arbeitsleistung erbringen, wie Arbeitnehmer, die in regulären Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, dafür aber rund ein Viertel weniger verdienen.

Ordnungswidrigkeiten nach dem AÜG

Um Wildwuchs rund um das Geschäft mit den Leiharbeitnehmern einzudämmen, enthält das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) zahlreiche Vorschriften, die sowohl dem entleihenden aber vor allem dem verleihenden Unternehmen umfangreiche Verhaltenspflichten aufgeben. In § 16 AÜG ist ein umfangreicher Katalog von Bußgeldtatbeständen normiert, der bei Verstoß gegen diese im AÜG enthaltenen Verhaltenspflichten eingreift.

Straftaten nach dem AÜG

Ausländische Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig gegen Ausbeutung identifiziert. In den §§ 15 und 15a AÜG sind daher bestimmte Tatbestände sogar mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.

Strafbarkeit des Verleihers

Immer dann, wenn ausländische Arbeitnehmer in Deutschland im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass der Verleiher über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt und der ausländische Arbeitnehmer nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltsgesetz), einer zur Ausübung berechtigenden Duldung oder einer Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch 3. Teil) ist, dann droht dem Entleiher ein Strafverfahren, § 15 AÜG.

Eine Strafbarkeit nach § 15 AÜG setzt voraus, dass der Verleiher vorsätzlich gehandelt hat, § 10 OWiG (Ordnungswidrigkeitsgesetz). Es muss ihm also klar gewesen sein, dass ihm selber die erforderliche Erlaubnis zum Verleih von Arbeitnehmern fehlte und auch die von ihm entliehenen Arbeitnehmer legal in Deutschland nicht arbeiten durften.

Der Strafrahmen in § 15 AÜG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt, § 15 Abs. 2 AÜG.

Strafbarkeit des Entleihers

Die Strafbarkeit des Entleihers richtet sich nach § 15a AÜG.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 15a AÜG ist, dass der Entleiher ausländische Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltsgesetz), einer zur Ausübung berechtigenden Duldung oder einer Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch 3. Teil) sind, legal also in Deutschland nicht arbeiten dürfen.

Gleichzeitig muss der Entleiher die ausländischen Arbeitnehmer zu Arbeitsbedingungen beschäftigen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Der Entleiher muss den ausländischen Arbeitnehmer also zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigen, was Parameter wie Lohn, Arbeitszeit, Urlaubsregelungen oder auch Kündigungsmodalitäten betrifft.

Der Entleiher muss vorsätzlich gehandelt haben, um sich strafbar gemacht zu haben

Der Strafrahmen des § 15a Abs. 1 AÜG reicht bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen lautet die Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

In § 15 a Abs. 2 AÜG macht sich ein Entleiher von ausländischen Arbeitnehmern weiter dann strafbar, wenn er gleichzeitig mehr als fünf ausländische Arbeitnehmer, die über keine Arbeitserlaubnis verfügen, beschäftigt oder wenn er einen ausländischen Arbeitnehmer ohne entsprechende Arbeitserlaubnis „beharrlich“, das bedeutet mindestens zweimal, beschäftigt.

Der Strafrahmen nach § 15 a Abs. 2 AÜG geht bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe, in einem besonders schweren Fall bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.