Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank – Kann der Arbeitgeber das kontrollieren?

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, dann kann er von seinem Arbeitgeber bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen Lohnzahlung fordern. Von seiner Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen, ist der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum befreit, § 3 EntFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber von seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen, § 5 Abs. 1 EntFG. Soweit der Arbeitnehmer länger erkrankt, als in dem ärztlichen Attest angegeben, hat der Arbeitnehmer ein weiteres Attest vorzulegen.

Mit der Anzeige seiner Erkrankung und der Vorlage eines Attests ist die Angelegenheit für den Arbeitnehmer vorläufig erledigt. Er kann sich in Ruhe auskurieren und so seine Arbeitsfähigkeit wieder herstellen. Größere finanzielle Sorgen muss er sich in der Zeit seiner Erkrankung nicht machen, ist der Arbeitgeber doch gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber wiederum wird im Normalfall hoffen, dass sich sein Mitarbeiter von seiner Erkrankung schnell wieder erholt und er seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen kann.

In bestimmten Einzelfällen wird der Arbeitgeber die Krankmeldung jedoch eher mit knirschenden Zähnen zur Kenntnis nehmen. Ist der betroffene Arbeitnehmer nämlich beispielsweise in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden, dass seine Erkrankungen immer nur von kurzer Dauer waren und sich ausschließlich an Montagen oder Freitagen ereigneten, dann kann es vorkommen, dass den Arbeitgeber gewisse Gefühle beschleichen.

In Extremsituationen mag so manch ein Arbeitgeber sogar darüber nachsinnen, ob er die Möglichkeit hat, die fortlaufenden und kurzfristigen Erkrankungen seines Mitarbeiters näher aufzuklären.

Soweit aber in einem einschlägigen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthalten ist, hat der Arbeitgeber im Normalfall grundsätzlich keine Möglichkeit, die Erkrankung seines Mitarbeiters näher untersuchen zu lassen. Es ist dem Arbeitgeber selbstverständlich unbenommen, seinen Mitarbeiter zu Hause am Krankenbett zu besuchen. Ob ihn der Arbeitnehmer aber überhaupt in seine Wohnung lässt, ist alleine Sache des Arbeitnehmers.

In extremen Fällen kann der Arbeitgeber an die Einschaltung eines Detektivs denken, um die Erkrankung seines Mitarbeiters zu verifizieren.

Arbeitgeber kann sich an die Krankenkasse wenden

Selbst wenn der private Arbeitgeber in aller Regel selber keine Möglichkeit hat, die Angaben seines Mitarbeiters zur vorliegenden Erkrankung zu überprüfen, so ist der Arbeitgeber doch nicht gänzlich zum Nichtstun verdammt.

Die Krankenkassen sind nämlich nach § 275 SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünfter Teil) unter Umständen dazu verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. Veranlassung für eine solche Untersuchung besteht immer dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beseitigt werden sollen.

Solche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit drängen sich nach § 275 Abs. 1a SGB V auf, wenn Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der seinerseits durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Tarifverträge im öffentlichen Dienst sehen Kontrollmöglichkeiten vor

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sehen Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen vor, dass der Arbeitgeber „ bei begründeter Veranlassung berechtigt“ ist, vom Arbeitnehmer eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder das Gesundheitsamt zu verlangen, um die Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu klären, so z.B. § 3 Abs. 4 TVöD.

In diesen Fällen kann sich der Arbeitgeber also durch die Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung über den Zustand seines Mitarbeiters rückversichern.