Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitergesetz

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) hat sich im Laufe der Jahre zu einem Auffangbecken für diverse von der Rechtsordnung missbilligte Verhaltensweisen entwickelt. Während man früher unter dem Begriff der „Schwarzarbeit“ klassischerweise die Fälle verstand, bei denen Handwerksleistungen von Personen erbracht wurden, die nicht über die notwendige Eintragung in der Handwerksrolle verfügt haben, geht es heute im Schwarzarbeitergesetz vorzugsweise um das Erschleichen von Sozialleistungen und die illegale Ausländerbeschäftigung.

Verletzung von Mitteilungspflichten

Wer in Deutschland Sozialleistungen bezieht, ist den entsprechenden Leistungsträgern gegenüber nach § 60 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die jeweilige Leistung erheblich sind. Dies gilt auch und besonders für Bezieher von staatlichen Lohnersatzleistungen. Die Solidargemeinschaft will nur dann und auch nur in dem Umfang für den einzelnen von Arbeitslosigkeit Betroffenen aufkommen, als dieser überhaupt hilfsbedürftig ist und nicht eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes einsetzen kann. Arbeitslosengeld soll nur derjenige erhalten, der es tatsächlich benötigt.

Erhält jemand zum Beispiel Lohnersatzleistungen nach dem SGB III, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Kranken-, Pflege oder Verletzengeld und erbringt er zeitgleich gegen Entgelt in erheblichem Umfang Werk- oder Dienstleistungen ohne dies gegenüber den sozialrechtlichen Leistungsträgern anzuzeigen, dann begeht er nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. a-c SchwarzArbG kann nur von demjenigen begangen werden, der Sozialleistungen entweder beantragt oder schon erhalten hat.

Wer unrichtige Angaben im vorstehenden Sinn gemacht hat und dadurch bewirkt hat, dass ihm zu Unrecht Sozialleistungen gewährt wurden, der begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern macht sich nach § 9 SchwarzArbG sogar strafbar.

Verletzung von Anzeigepflichten

Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. d SchwarzArbG handelt ebenfalls derjenige, der die Aufnahme eines stehenden oder eines Reisegewerbes nicht anzeigt und in erheblichem Umfang Werk- oder Dienstleistungen erbringt.

Das gleiche gilt für denjenigen, der ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. d SchwarzArbG.

Mitführen von Dokumenten und Mitwirkung bei Aufklärung

Um illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit wirksam zu bekämpfen, sind in § 2a SchwarzArbG diverse Wirtschaftszweige definiert, in denen die Beschäftigten ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen haben.

Auf diese Verpflichtung, Ausweispapiere mitzuführen, muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nachweislich und schriftlich hinweisen.

Wer gegen die vorgenannten Pflichten verstößt, begeht nach § 8 Abs. 2 SchwarzArbG wiederum eine Ordnungswidrigkeit.

Das gleiche gilt für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die ihren Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG nicht nachkommen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit. a SchwarzArbG.

Vorsätzliches Handeln erforderlich

Für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitergesetz ist grundsätzlich ein Vorsatz auf Seiten der handelnden Person erforderlich. Ein nur fahrlässiger Verstoß gegen die Normen des SchwarzArbG reicht nicht aus, um den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.

Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung

Wer als Arbeitgeber vorsätzlich ausländische Bürger ohne Arbeitserlaubnis und ohne Aufenthaltstitel zu Bedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer stehen, macht sich nach § 10 SchwarzArbG strafbar. Der Strafrahmen für eine solche Tat geht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Erwerbstätigkeit von Ausländern in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

Wer als Auftraggeber vorsätzlich mehr als fünf Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung oder keinen Aufenthaltstitel besitzen, oder entgegen § 4 Abs. 3 S. 2 AufenthG einen minderjährigen Ausländer beschäftigt, begeht schließlich nach § 11 SchwarzArbG eine Straftat.