Die Selbstbeurlaubung – Der Arbeitnehmer verabschiedet sich unangemeldet in den Urlaub

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es immer wieder einmal zu Konflikten in Zusammenhang mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Solche Meinungsverschiedenheiten treten in der Regel dann auf, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte Erholungsurlaub vom Arbeitgeber gar nicht, zu kurz oder für einen Zeitraum gewährt wird, in dem der Arbeitnehmer den Urlaub gar nicht nehmen will.

Zuweilen reagiert der Arbeitnehmer auf eine solche als destruktiv empfundene Haltung des Arbeitgebers eher trotzig. Ohne auf das grüne Licht vom Arbeitgeber zu warten verabschiedet er sich nämlich eigenmächtig in den Urlaub und taucht an seiner Arbeitsstelle nicht auf.

Der Arbeitnehmer sieht sich in einem solchen Fall zumindest moralisch im Recht. Er verweist zum einen auf die Tatsache, dass er einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat und für die Unflexibilität des Arbeitgebers bei der Gewährung des Urlaubs nichts könne.

Arbeitgeber muss Urlaub ausdrücklich gewähren

Eine gute Idee ist der eigenmächtige und nicht vom Arbeitgeber abgesegnete Urlaubsantritt trotzdem nicht.

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den vertraglich zugesicherten, oder zumindest den gesetzlichen Urlaub nach §§ 1, 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) schuldet, der Arbeitnehmer ist jedoch unter keinen Umständen berechtigt, diese Schuld des Arbeitgebers durch eine Selbstbeurlaubung gleichsam einzutreiben.

Der Urlaub muss mit dem Arbeitgeber in jedem Fall abgestimmt und von diesem gewährt werden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht offiziell entbinden und ihn von der Arbeitspflicht entbinden.

Dies gilt selbst dann, wenn die Argumente des Arbeitgebers, die dieser zur Nichtgewährung von Urlaub vorbringt, alles andere als stichhaltig sind oder der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr noch keinen Tag Urlaub hatte und sich der Dezember bereits dem Ende zuneigt.

Rechtliche Folgen der Selbstbeurlaubung

Die Folgen einer Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer sind drastisch. So stellt der eigenmächtige Urlaubsantritt in jedem Fall eine Vertragsverletzung dar und kann im Einzelfall eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.

Weiter kann der Arbeitnehmer für die Zeit seines eigenmächtigen Urlaubs keine Vergütung vom Arbeitgeber verlangen.

Ein eigenmächtig und ohne Einverständnis des Arbeitgebers genommener Urlaub gilt auch offiziell nicht als Urlaub. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verfällt grundsätzlich nicht und ist ihm in Natur, oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, durch Abgeltung zu gewähren.

Ist der Streit erst eskaliert und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber von seiner Arbeitspflicht entbunden und offiziell freigestellt, dann stellt eine solche Freistellung ebenfalls keine Gewährung von Erholungsurlaub dar. Insbesondere ist es dem Arbeitgeber verwehrt, die Freistellungszeit im Nachhinein als Erholungsurlaub umzudeuten.