Hat man Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz beschäftigt sich ausschließlich mit dem gesetzlichen Mindestanspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 3 BUrlG beträgt dieser gesetzlich garantierte Urlaub mindestens 24 Kalendertage im Jahr.

Die Vorschriften in § 3 BUrlG sind für den Arbeitgeber zwingend. Er darf seinem Arbeitnehmer nicht weniger als 24 Urlaubstage im Jahr gewähren. Ebenso wären abweichende Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag unwirksam.

Neben diesem gesetzlichen Urlaubsanspruch enthalten in vielen Fällen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge zugunsten des Arbeitnehmers Urlaubsregelungen, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen.

Auf solche Regelungen außerhalb des Gesetzes ist der Arbeitnehmer auch angewiesen, wenn er auf die Idee kommt, über seinen bezahlten Urlaub hinaus vom Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub zu verlangen.

Gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub?

Einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gibt es bis auf wenige Ausnahmen nicht. Lediglich in einigen wenigen gesetzlichen Vorschriften finden sich Regelungen zu einem vom Arbeitgeber zu gewährenden Sonderurlaub.

So muss zum Beispiel der Arbeitgeber eines Kandidaten, der sich zur Wahl in den deutschen Bundestag stellen will, seinem Mitarbeiter über den üblichen Erholungsurlaub hinaus den „zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub“ gewähren, Art. 48 Abs. 1 GG (Grundgesetz).

Oder nach § 16 MuSchG (Mutterschutzgesetz) hat der Arbeitgeber z.B. eine werdende Mutter „für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.“

Der Arbeitnehmer, der aber über seinen Erholungsurlaub hinaus aus anderen Gründen freie Zeit für sich benötigt, wird im den diversen Gesetzen nicht fündig.

Einigung mit Arbeitgeber notwendig

Wenn sich der Arbeitnehmer zur Begründung seines Wunsches nach unbezahltem Sonderurlaub nicht auf andere kollektiv wirkende Regelungen, wie zum Beispiel einen Tarifvertrag oder eine einschlägige Betriebsvereinbarung, stützen kann, bleibt ihm nur das Gespräch mit dem Arbeitgeber und der Versuch einer einvernehmlichen Einigung.

Dabei muss dem Arbeitnehmer jederzeit bewusst sein, dass er regelmäßig keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub hat. Er ist auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen, um seine Pläne verwirklichen zu können. Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung, verbleibt es bei der aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung wie versprochen zu erbringen und seiner Anwesenheitspflicht an der Arbeitsstelle nachzukommen.

Wie kann der Sonderurlaub aussehen?

Zeigt sich der Arbeitgeber kulant und signalisiert er sein Einverständnis mit einem vom Arbeitnehmer beantragten Sonderurlaub, dann sind die Vertragsparteien in der näheren Ausgestaltung des Sonderurlaubs keinen Einschränkungen unterworfen. Sonderurlaub kann für einen Tag oder für ein halbes Jahr gewährt werden. Der Arbeitgeber kann sich bereit erklären, dem Arbeitnehmer sein Gehalt ganz oder in Teilen auch für die Zeit des Sonderurlaubs zu bezahlen.

Bei einer längeren Abwesenheit des Arbeitnehmers zum Beispiel im Rahmen eines Sabbaticals bietet es sich an, eine schriftliche Vereinbarung über sämtliche Modalitäten der längeren Abwesenheit aber auch der Rückkehr an den Arbeitsplatz abzuschließen. In einer solchen Vereinbarung können Einzelheiten zu Fragen der Weiterzahlung von Gehalt und der Erfüllung sonstiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sein.

Auch empfiehlt es sich für den prinzipiell rückkehrwilligen Arbeitnehmer klar zu stellen, ob er nach seiner Rückkehr unter unveränderten Bedingungen seinen alten Arbeitsplatz mit unverändertem Aufgabengebiet übernehmen kann oder ob sich der Arbeitgeber hier Änderungen vorbehält.