Kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Der Urlaub ist für jeden Arbeitnehmer ein zentraler Moment in seinem Arbeitsleben. Manch ein Arbeitnehmer räumt der Urlaubszeit sogar einen wesentlich höheren Stellenwert ein als der Zeit, die er an seinem Arbeitsplatz verbringt.

Die Wichtigkeit regelmäßiger Ruhepausen von der Arbeitswelt hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zum Ausdruck gebracht. Im Bundesurlaubsgesetz sind zu fast allen Rechtsfragen rund um den Urlaub für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Normen festgeschrieben.

Zentral ist dabei die Aussage in § 1 BurlG, wonach jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat.

Bereits in § 1 BUrlG wird also klargestellt, dass der Urlaub vom Arbeitnehmer grundsätzlich regelmäßig in jedem Kalenderjahr genommen werden muss.

Diese an sich strikte Befristung des Urlaubsanspruchs auf das jeweilige Kalenderjahr wird allerdings bereits vom Gesetz selber durchbrochen. So kann der Arbeitnehmer zum Beispiel nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG vom Arbeitgeber verlangen, dass er den Urlaub, den er mangels Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUrlG im abgelaufenen Jahr nicht mehr nehmen konnte, im darauf folgenden Jahr antreten kann.

Betriebliche oder persönliche Gründe sprechen gegen den geplanten Urlaubsantritt

Wesentlich häufiger als der Fall des § 5 Abs. 1 a) BUrlG kommt es in er Praxis jedoch vor, dass der Urlaub ganz oder in Teilen im jeweiligen Kalenderjahr deswegen nicht genommen werden kann, weil betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe einen Urlaubsantritt im jeweiligen Kalenderjahr nicht zulassen.

In diesen Fällen sieht das Gesetz in § 7 Abs. 3 BUrlG ausdrücklich vor, dass eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr zulässig ist. Liegt ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vor, muss der noch nicht genommene Resturlaub aus dem vergangenen Jahr allerdings spätestens in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.

Sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegen, vollzieht sich die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr kraft Gesetz. Der Arbeitnehmer muss also keinen Antrag stellen, der Arbeitgeber hat nichts zu gewähren.

Was sind dringende betriebliche Gründe, die zu einer Übertragung des Urlaubs führen können?

Eine Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG kommt nur dann in Betracht, wenn die Übertragung ins Folgejahr durch „dringende betriebliche Gründe“ gerechtfertigt ist. Wann solche dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung des Urlaubs vorliegen, ist im Gesetz nicht definiert.

Es muss hier im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und den Interessen des Arbeitnehmers vorgenommen werden und diese Abwägung muss ergeben, dass die Interessen des Betriebes an einer Anwesenheit des Arbeitnehmers die Interessen des Arbeitnehmers an seinem Erholungsurlaub überwiegen. Klassische Fälle für so ein überwiegendes Interesse der Unternehmerinteressen ist zum Beispiel ein unerwarteter Auftragsboom oder die Urlaubsabwesenheit anderer Arbeitnehmer.

Was sind persönliche Gründe, die zu einer Übertragung des Urlaubs führen können?

Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen ist zum Beispiel die Erkrankung des Arbeitnehmers. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer gehindert, seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Entsprechend werden seine Urlaubsansprüche kraft Gesetz ins Folgejahr übertragen.

Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr, etwa um einen längeren Urlaubszeitraum gleichsam anzusparen, gibt es hingegen nicht.

Was passiert, wenn kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt?

Liegt weder ein dringender betrieblicher noch ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BUrlG für eine Übertragung des Urlaubs in die ersten drei Monate des Folgejahres vor, dann erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich.

Hatte sich der Arbeitgeber allerdings trotz Aufforderung und Mahnung des Arbeitnehmers geweigert, dem Arbeitnehmer seinen Urlaub zu gewähren, dann wandelt sich der ursprüngliche Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers um. Als Schadensersatz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch im Folgejahr im Wege der so genannten Naturalrestitution … Befreiung von der Arbeitspflicht und damit Urlaub verlangen.

Parteien können durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vom Gesetz abweichen

Die vorstehend dargestellten Regeln geben die gesetzlichen Vorstellungen von einer Übertragung seines Urlaubs in das nächste Jahr wieder.

Den Arbeitsvertragsparteien ist es selbstverständlich unbenommen, von den gesetzlichen Vorschriften in Arbeits- oder Tarifverträgen abweichende Vereinbarungen zu treffen.