Die Abgeltung des Urlaubs in Geld - Hat man einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs?

Der Urlaubsanspruch kann für den Arbeitnehmer bares Geld Wert sein. Wenngleich der Urlaub nach den Vorstellungen des Gesetzes bevorzugt der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber eine Abgeltung seines Urlaubs in Geld verlangen und damit auf den Urlaub in natura verzichten.

Abgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Abgeltung des Urlaubs in Geld stellt aber die große Ausnahme vom Regelfall dar. Das Gesetz gewährt den Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur in einem bestimmten Sonderfall:

Voraussetzung für eine Abgeltung des Urlaubs in Geld ist demnach, dass der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, den Urlaub in Natur zu nehmen. Nur in diesem Fall steht eine Abgeltung überhaupt im Raum.

Soweit ein Arbeitsverhältnis also besteht, kann es keine Abgeltung von Urlaubsansprüchen geben. Insbesondere hat der Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis keinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Abgeltung seines Urlaubsanspruchs. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer also entschließt, ganz oder in Teilen freiwillig auf seinen Erholungsurlaub zu verzichten, kann er vom Arbeitgeber keine Abgeltung der entgangenen Urlaubstage fordern.

Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Scheidet der Arbeitnehmer jedoch aus einem Unternehmen aus und hat er zu diesem Zeitpunkt seinen Jahresurlaub noch nicht komplett genommen, dann hat er einen Anspruch auf Zahlung gegen seinen dann ehemaligen Arbeitgeber.

Für einen Urlaubsabgeltungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Arbeitnehmer kann die Abgeltung also verlangen, wenn er sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf eine Aufhebung seines Arbeitsvertrages geeinigt hat, wenn er selber gekündigt hat oder wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgegangen ist.

Für den Abgeltungsanspruch bedarf es auch keiner besonderen Handlung seitens des Arbeitnehmers wie des Arbeitgebers. Der Anspruch entsteht vielmehr kraft Gesetz und ist vom Arbeitgeber spätestens nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer zu erfüllen.

Urlaubsanspruch muss noch bestehen

Voraussetzung für einen Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings, dass der Urlaubsanspruch selber zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch besteht.

Dies ist immer dann unproblematisch der Fall, wenn der Urlaub aus einem bestimmten Kalenderjahr wegen Ausscheidens des Arbeitnehmers in diesem Kalenderjahr nicht mehr genommen werden kann.

Wurde aber Urlaub aus dem Vorjahr nach § 7 Abs. 3 BUrlG in das Folgejahr übertragen und wurde dieser Urlaub nicht bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres vom Arbeitnehmer genommen, dann erlischt der Urlaubsanspruch … und mit ihm auch der Anspruch auf Abgeltung des übertragenen Urlaubs.