Hat man Anspruch auf Urlaubsgeld?

Der Arbeitnehmer hat auch während seines Erholungsurlaubs einen Rechtsanspruch auf Bezahlung. Das so genannte Urlaubsentgelt bemisst sich dabei nach § 11 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) nach dem gewöhnlichen Verdienst des Arbeitnehmers.

Eine hiervon streng zu trennende Frage ist, ob der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem auch während seines Urlaubs gewährten Urlaubsentgelts auch einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld geltend machen kann.

Das Urlaubsgeld wird in vielen Fällen zusätzlich zum eigentlichen Entgelt vom Arbeitgeber gewährt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Urlaubsgeld ist jedoch, dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hat, ein zusätzliches Urlaubsgeld zu bezahlen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsgeld kann sich aber im Einzelfall aus dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder auch aus einer so genannten Betriebsvereinbarung ergeben.

Hat sich der Arbeitgeber aus einem der vorgenannten Gründe zur Zahlung von Urlaubsgeld verpflichtet, dann hat die Zahlung von Urlaubsgeld keinerlei Auswirkungen auf das zeitgleich zu gewährende Urlaubsentgelt. Eine Ver- oder Anrechnung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld findet nicht statt.

Anspruch auf Urlaubsgeld aus dem Arbeitsvertrag

Die näheren Modalitäten, insbesondere die Fragen der Fälligkeit und der Höhe von Urlaubsgeld, können in dem Arbeitsvertrag geregelt sein, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander abgeschlossen haben.

So kann im Arbeitsvertrag geregelt werden, dass dem Arbeitnehmer als Urlaubsgeld ein 13. oder sogar ein 14. Monatsgehalt bezahlt wird. Die individuelle Höhe eines Urlaubsgeldes ist allerdings frei verhandelbar. Eine Pflicht des Arbeitgebers, in den Arbeitsvertrag eine Regelung zum Urlaubsgeld aufzunehmen, besteht nicht.

Anspruch auf Urlaubsgeld aus Tarifvertrag

Häufiger als durch Regelungen in einem individuellen Arbeitsvertrag ergibt sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus einem für das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.

Die Verpflichtung eines tarifvertraglich vereinbarten Urlaubsgeldes besteht für den Arbeitgeber gleich als ob er das Urlaubsgeld im individuellen Arbeitsvertrag zugesagt hätte.

Im Tarifvertrag wird das Urlaubsgeld regelmäßig als Urlaubsvergütung bezeichnet.

Soweit die Tarifparteien in dem Tarifvertrag vereinbart haben, dass das Urlaubsgeld nur dann zu gewähren ist, wenn der Urlaub tatsächlich angetreten wird, dann kann der Arbeitnehmer kein Urlaubsgeld fordern, wenn sein Anspruch auf Urlaub verfallen ist.

Anspruch auf Urlaubsgeld aus einer Betriebsvereinbarung

Neben individuellem Arbeitsvertrag und Tarifvertrag kann sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsgeld auch aus einer so genannten Betriebsvereinbarung ergeben.

Eine Betriebsvereinbarung ist ein kollektiver Vertrag zwischen dem Betriebsrat eines Unternehmens und dem Arbeitgeber, § 77 Abs. 4 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Der Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für jedes betroffene Arbeitsverhältnis.

Haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber also im Rahmen einer Betriebsvereinbarung auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes verständigt, kann diese zusätzliche Leistung jeder einzelne Arbeitnehmer einfordern.